Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

esetzsammlun 
für das 
Fürslenthun Reuß fngenr. Luie. 
No. 466. 
3 n st ruktion 
vom 26. Februar 1887, 
das Verhältniß der Berg-Grund= und. Hypothekenbücher zu den 
gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern betreffend. 
  
Die Instruktion vom 15. März 1877, das Verhältniß der Berg-Grund- 
und Hypothekenbücher zu den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern betreffend 
(Bd. XVIII. S. 147), wird, nachdem von dem gemeinschaftlichen Landgerichte hier 
Bedenken gegen einzelne darin enthaltene Bestimmungen angeregt worden sind, andurch 
aasseben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die zu einem Bergwerkseigenthume gehörigen Flächen und Parzellen sind 
nicht aus dem gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche auszuscheiden. 
Das Bergwerkseigenthum besteht selbstständig neben dem Civileigenthume 
und bedarf es, so lange nicht für den Betrieb des Bergwerks das Recht 
des Civileigenthümers am Grund und Boden ganz oder theilweise ausge- 
schlossen wird, eines Eintrags in den gerichtlichen Grund= und Hypotheken- 
büchern nicht. 
2. Hinsichtlich des in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten Abschnitts des 
fünften Titels des Berggeseyzes vom 9. Oktober 1870 (6 89—101) seiten 
des Civileigenthümers an den Bergwerkseigenthümer nur zur Benutzung 
abgetretenen Grund und Vodens und der darauf errichteten Tagegebäude, 
Ausgegeben den 9. März 1887. 
65
	        
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