Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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sonst dinglich Berechtigten beigebracht ist, es sei denn, daß diese Zustimmung 
in Gemäßheit der Bestimmungen des § 58 des Hypothelengesetzes vom 
Richter ergänzt werde. 
Ist der Bergwerks= und der Civileigenthümer identisch, so kann eine Be- 
schwerung des Civileigenthums mit einem Superfiziarrechte bezüglich die 
Hinzuschlagung des letztern zu einem Folium des Berg-Grund= und Hypo- 
thekenbuchs nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 
20. November 1858 die Grund= und Hypothekenbücher pp. betreffend 
(6 61 ff.) erfolgen. 
Die Gerichtsbehörden und Bergämter sind verbunden, vorkommenden Falls 
die für die Einträge in den bergamtlichen bezw. gerichtlichen Grund= und 
Hypothekenbüchern erforderlichen Unterlagen sich wechselseitig mitzutheilen. 
Die Berg-Grund= und Hypothekenbücher sind nach ihrer ersten Aufstellung 
in Gemäßheit § 232 des Gesetzes vom 20. November 1858 öffentlich aus- 
zulegen. Vorher sind die Entwürfe bei der Ministerialabtheilung für das 
Innere einzureichen, welche dieselben nicht nur selbst einer Durchsicht unter- 
ziehen, sondern auch dem gemeinschaftlichen Landgerichte zur Prüfung, sowie 
zum Erlasse der in 8 232 cit. vorgeschriebenen allgemeinen Bekanntmachung 
zugehen lassen wird. 
Alsbald nach Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten 
Frist bezüglich nach Erledigung der gegen die Entwürfe eingegangenen Ein- 
wendungen sind die den Einträgen im Berg-Grund= und Hypothekenbuche 
entsprechenden Einträge im gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche von 
Amtswegen zu machen. 
Entskeht bei der ersten Anlegung der Berg-Grund= und Hypothekenbücher 
die Frage, ob ein Gebäude, eine Anlage u. s. w. zu den Zubehörungen eines 
Bergwerks gehört, so haben die Bergbehörden (in erster Instanz die Berg- 
ämter, in der Recursinstanz die Ministerialabtheilung für das Innere) nach 
den thatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falles unter thunlichster Be- 
rücksichtigung des Willens der Betheiligten die Frage zu entscheiden. 
Als Betheiligte sind hierbei auch die auf dem betroffenen Folium des 
gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs eingetragenen und die auf dem 
Folium des Berg-Grund= und Hypothekenbuchs einzutragenden Hypotheken= 
hläubiger und sonst dinglich Berechtigten anzusehen und steht daher auch 
diesen Personen der Recurs gegen die Entscheidung Fürstlichen Bergamts zu.
	        
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