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Ministerial-Bekranntmachung,
die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der
Militär= und Marineverwaltung betreffend,
vom 30. September 1888.
(Abgedruckt in Nr. 43 des Amts, und Verordnungsblattes).
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Ausführung
eines von dem Bundesrathe am 5. Juli d. J. gefaßten Beschlusses über die Ver-
sendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever=
waltung auf Landwegen unter Wiederaufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom
4. Februar 1880 (Gesetzsammlung Nr. 420 — Amts= und Verordnungsblatt Nr. 6)
hierdurch verordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Für alle unter militärischer Begleitung stattsindenden Versendungen
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen gelten die unten folgenden
Zusabvorschriften zu den in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 13. Juli 1879
seitens der einzelnen Bundesregierungen erlassenen
Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit explofiven Stoffen,
vom 4. Februar 1880 (Gesetzsammlung Nr. 420.)
Bei Versendungen von Sprengstossen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die vorerwähnten Be-
stimmungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung,
Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde
ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen
Prüfung unterliegt.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie
die Zusammensehung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär= beziehungsweise
Marinebehörde.
Zu 8§ 1 und 2.
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstosfe
und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-
Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom
11. Febrnar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundes-