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b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter
müssen den mit Sprengstosfen k. beladenen Wagen ganz ausweichen.
. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können
Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur
10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung
von einander bleiben.
Zu § 16.
Bei dem Abladen ist die Zusahbestimmung zu § 5 entsprechend zu berücksichtigen.
Gera, den 30 September 1888.
Eürstlich Reuß-Pl. Ministerinm.
Dr. E. v. Beulwiß.
Ur Winkier.