Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter 
müssen den mit Sprengstosfen k. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können 
Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 
10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung 
von einander bleiben. 
Zu § 16. 
Bei dem Abladen ist die Zusahbestimmung zu § 5 entsprechend zu berücksichtigen. 
Gera, den 30 September 1888. 
Eürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
Ur Winkier.
	        
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