Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

251 
Gesetzsammlung 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. 
No. 478. 
  
vom 27. Juli 1889, 
den Zinsfuß für die Einlagen bei den Landessparkassen betreffend. 
Mir Heinrich XIV. von Golles Guaden füngerer Linie regierender Fürst Veuß, Graf 
und Herr von Mlauen, Herr zu Erri), Hranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein rtr. ekr. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Der § 1 des Gesehes vom 1. September 1886, Aenderungen des Sparkassen- 
statuts vom 22. Dezember 1883 betressend (Gesebs. Bd. XX. S. 129), tritt außer 
Krast und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Die Einlagen werden bis Ende Dezember 1889 mit drei und 
einem Halb, von Aufang Jannar 1890 ab dagegen mit drei und einem 
Drittel vom Hundert auf das Jahr verzinst. 
Bei Annahme von Einlagen über Drei Hundert Mark kann die 
Sparkassenverwaltung einen niedrigern Zinsfuß bedingen; ist aber eine 
desfallsige besondere Vereinbarung nicht getrossen worden, so gilt auch für 
Ausgegeben am 31. Juli 1889.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.