Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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esetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 492. 
Ministerialbekanntmachung 
vom 6. September 1800, 
betreffend die Abändcrung des § 27 der Bahnordnung für deutsche Eisen= 
« bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung vom 24. Juni 1878, 
Bestimmungen in Bezug auf das Eisenbahnwesen betreffend (Gesehsammlung Bd. XVIII. 
S. 219 ff.), wird die durch Beschluß des Bundesrathes erfolgte Abänderung des § 27 
der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 
1878 nach der in Nr. 36 des Central-Blattes für das Deutsche Reich enthaltenen 
Fassung nachstehend noch besonders zur ösfentlichen Kenntniß gebracht: 
㤠27. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Loko- 
motiven wird durch die Landesanssichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten 
als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von 
40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf normalspurigen Bahn- 
strecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 
20 Wagenachsen führen und mit durchgehenden Bremsen versehen sind. 
Ausgegeben am 17. Sepiember 1890.
	        
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