Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesethsammlung 
für das 
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Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 454. 
Gesetz 
vom 25. Juni 1885. 
einen Zusatz zu dem Gesetz über die Bezirksaueschüsse 
vom 30. April 1866 betr. 
  
Mir Heinrich XV. von Gotles Gnaden Füngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf und 
Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. eic. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 
Zu dem § 2 des Gesehzes, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 30. April 1866 
tritt folgender Zusatz als Alinea 3: 
„Der inländische Grundbesitz der Ehefrau und der unmündigen Kinder 
wird zu dem des Ehemannes bezüglich des Vaters gerechnet, bezüglich 
durch diesen, auch wenn derselbe kein inländisches Grundeigenthum 
besitzt, bei Ausübung des Wahlrechts sub a vertreten, vorausgeseb#t, 
daß derselbe überhaupt den § 4 Al. 2 angegebenen Erfordernissen des 
allgemeinen Wahlrechts entspricht.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Schleiz, den 25. Juni 1885. 
d. #) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Ausgegeben am 8. Juli 1885. ” 42
	        
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