Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 466. 
  
Nachtragsgesetz 
vom 26. November 1885 
zu dem Gesetz vom 19. September 1879 die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend. 
Wir heinrich der Uierzehnte von Goties Gnaden Züngerer Linie regierender Fürst Beuß, 
Eraf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Franichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. elt. 
verordnen unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Der exelutivischen Beitreibung im Verwaltungswege nach den Vorschriften 
des Gesetzes vom 19. September 1879 die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen betressend unterliegen auch 
die Beiträge zur Magdebürger Landfeuersocietät. 
§ 2. 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Beiträge 
zur Magdeburger Landfeuersocietät sind die Landrathsämter. 
Ausgegeben am 16. Dezember 1885.
	        
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