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In Folge des F. 38. des Zollgesetzes vom 15. December 1833 wird naͤher hiermit be-
stimmt, was zu beobachten ist, wenn Waaren mit der Fabhrpost aus Löndern, die niche zum
Gebiete des Gesammt · Zollverelns gehoͤren, eingefuͤhrt werden.
. 1.
Wer gollpflichtige Gegenstände, über 4 Lotb schwer, im Auslande verpacke zur Post
giebt, um solche mit derselben in die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie einführen zu
laslen, mun dem Poststücke (unker welchem Ausdruck auch die Verpackung der Waaren in Brles-
sorm, Yaketen, Fässern, Kisten, Körben und in anderer Art bier verstanden wird) eine deut-
lich geschriebene Erklärung in deutscher oder in sranzösischer Sprache offen beilegen, aus welcher
a) der Name des Empfängers,
b) der Ort, wohin die Waare bestimmr ist,
Ic) die Zeichen und Nummern des Poststücks,
4) die Gattung der Waare, welche darin cuchalten ist,
cc) der Ort und Tag der Ausstellung der Inbalts. Erklärung, und
) der Name des VWerfenders,
ersichtlich seyn muß.
Die Waarengattungen sind so zu benennen, wie solche in den Artikeln und Unterab-
cheilungen des Zolltoriss bezeichnet sind.
Ein Muster zu einer solchen Ecklärung ist unten abgedruckt.
S. 2.
Sind in einem Poststücke Waaren mancherlei Gaktung zusammengepackk, welche ulsche
gleich hoch besteuert sind, dann muß in der Erklärung zugleich das Nectogewicht von jeder
Waarengactung angegeben werden. Wird sosches unterlassen, dann ist von allen Waaren,
wesche das Peststack entpäse, dle Eingange-Abgabe zu entrichten, mit welcher die am böch-
sten besteuerte Waarengactung belegt ist, die sich in demselben befindet.
K. 3.
Wenn die vorgeschriebene Erklärung G. 1.) dem Poststücke gar niche oder nur eine
räcksichtlich der Angabe der Waarengatung mangelhafte oder unbestimmtte belgesüge worden,
und durch die öuherliche Besicheigung, ohne das Poststück zu össnen und auszupacken, niche
mit genügender Ueberzeugung wahrgenommen werden konn, welche Gatrung von Waaren da-
rin enthalten ist, dann wird die Eingangs-Abgabe nach dem hoͤchsten Satze erhoben, der in
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