Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 2. 
Die Handelskammer hat die Bestimmung, die Gesammtinteressen der 
Handels= und Gewerbetreibenden des Landes wahrzunehmen, insbesondere die 
Behörden in der Förderung des Handelo und der Gewerbe durch thatsichliche 
Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. 
83. 
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt. 
Berechtigt, an der Wahl theilzunehmen, und verpflichtet, zu den Kosten 
der Handelskammer beizutragen, sind: 
— 
1# 
— 
diejenigen Kaufleute (natilrliche und juristische Personen) und 
Gewerbetreibenden, die als Inhaber einer Firma in einem Handels- 
register des Fürstenthums eingetragen stehen; 
. diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Ge- 
nossenschaften, die in einem Handels= oder Genossenschaftsregister 
des Fürstenthums eingetragen stehen; 
die im Fürstenthum den Bergbau treibenden Eigenthümer oder 
Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch 
wenn sic nicht in einem Handels= oder Genossenschaftsregister ein- 
getragen stehen; 
die Besitzer von im Handelskammerbezirke belegenen Betriebs- 
stätten, welche zu einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden, im 
Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn 
die Betriebsstätten nicht im Handelsregister eingetragen stehen, 
sofern dieselben nach Art und Umfang einen in kaufmännischer 
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, 
soweit dieselben zur Staatseinkommensteuer mit einem aus Handel und Gewerbe 
herrührenden Einkommen von mindestens 3000 M. — Pf. herangezogen werden. 
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen: 
a) die Reichs= und Staatobetriebe; 
b) die mit einem land= und forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen 
Nebengewerbe; 
I) die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften; 
die zu b) und c) Genannten, sofern nicht die Zulassung von 
ihnen beantragt wird.
	        
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