Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 11. 
Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufzustellen und dem 
Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. 
Nach erfolgter Genehmigung ist der Etat durch das Amts= und Ver- 
ordnungsblatt öffentlich bekannt zu machen. 
8 12. 
Die Kosten der Handelskammer werden, soweit deren Deckung nicht aus 
anderweiten Einnahmen bewirkt werden kann, auf die Wahslberechtigten (8 3 
Abs. 2) umgelegt. 
Den Maßstab bildet das in Gemäßheit des jeweilig geltenden Einkommen- 
steuergesetzes ermittelte, aus Handel und Gewerbe herrührende Einkommen. 
13. 
Auf Antrag der Handelskammer haben die Gemeinden die Erhebung der 
Handelskammerbeiträge gegen eine Vergütung von höchstens 3½ vom Hundert 
der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die Beiträge an die Handelskammer 
abzuführen. 
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rückständige Beiträge 
werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen. 
14. 
Alle drei Jahre wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter. Ueber den Wahlmodus hat das Statut 
&* 1 Abs. 2) Bestimmung zu treffen. 
W5 15. 
Die Handelskammer kann die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen. 
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände, 
welche in einzelnen Fällen der Handelskammer als für die Oeffentlichkeit nicht 
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihr selbst als zur öffentlichen 
Berathung nicht geeignet befunden werden. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
8 16. 
Die Bertretung der Handelskammer nach Außen erfolgt durch den Vor- 
sitzenden oder seinen Stellvertreter.
	        
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