Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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schlagszahlungen von weniger als 10 Thlr. und in Beträgen, in welchen diese 
Zahl nicht ausgeht, nicht anzunehmen. 
Renten, welche den Belrag von 2½ Silbergroschen vierteljährlich nicht erreichen, 
sowie die in Pfennigen bestehenden Jahres-Rententbeile (Pfennig-Spitzen) find 
überhaupt von der Ueberweisung an die Bank ausgeschlossen und müssen vom 
Verpflichteten ohne Einwirkung der Bank durch Baarzahlung in Kapital, d. h. 
durch Gewährung des zwanzigfachen Geldbetrags, abgelöst werden. 
Der Bank bleibt es während der Zeit, während welcher sie als Landrentenbank 
fungirt, nachgelassen, über den fünf und zwanzigfachen Betrag der von ihr über- 
nommenen, noch ungetilgten Renten 3½ %%tige Landrentenbriefe in Appoints 
nach ihrer Wahl anfertigen zu lassen, auch dieselben ganz oder theilwelse auszu= 
geben, für welche als spezielles Unterpfand die an die Bank überwiesenen Ren- 
teneinnahmen haften und denen zugleich die Staatsgarantie sowie die Berechtig- 
ung der inländischen Staatspapiere ertheilt wird. 
Von diesen Landrentenbriefen ist am Schlusse jedes Jahres ein demjenigen 
Vetrage, welchen die Bank im Laufe des Jahres an Tilgungorenten () sowie an 
Kapitalzahlungen erhalten hat, sammt Zinsen davon, entsprechender Nominalbe= 
trag zu amortisiren 
Die Vergünstigung, mittelst Rentenzahlungen durch Hilfe der Bank ablösen zu 
können, wird hiermit auf die nächsien acht Jahre vom 1. Juli 1856 an te- 
schränkt mit der Maßgabe, daß Ablösungen, welche erst nach dem 30. Juni 1866 
zu Stande kommen sollten, in Ermangelung anderveiter freiwilliger Vereinbar= 
ung nur durch Kapitalzahlungen Seitens des Verpflichteten bewirkt werden kön- 
nen. — 
Dagegen wird die Verordnung vom 13. April 1810 (Nr. 28 des Amts- 
und Nachrichtsblattes für das Fürsenthum Gera vom Jahre 1840) wegen Ge, 
währung von Darlehen aus der Landeskasse an bedürftige Besiter verpflichteter 
Grundsiücke hiermit außer Kraft gesegzt. 
8. 2. 
Der Zeitpunkt, von welchem an die der Ablösung unterliegenden Befugnisse nicht 
weiter durch Verjährung enworben werden können, ist für den Landestheil Schleiz der 
Tag der Publikation des gegenwärtigen Gesehes. 
Was die Landeslheile Gera mit Saalburg und Lobenstein-Ebersdorf be- 
nifft, so bewendet es selbstverständlich bei der durch die einschlagenden früheren Spezial- 
gesehe ausgesprochenen Fixirung dieses Zeitpunkts auf den 1. Jannar 1845 bezüglich den 
1. Januar 1842. 
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