Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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ligen Grundsiücke bei Aubringung der Provokation sachversiändig zu bemessen. Bei Ge- 
treide ist dieser Ertrag lediglich in Körnern festzusetzen. 
Die Frohnen, Lehngelder und Triftlasien dagegen sind, auch wenn Kirchen, Pfar- 
reien, Schulstellen oder andere milde Stiftungen die Verechtigten sind, nach den allge- 
meinen geseylichen Bestimmungen ablösbar. 
g. 5. 
Zur Erläuterung der in §. 65 des Gesepes vom 23. März 1838 enthaltenen Be- 
siimmungen über die Fesiseellung des Betrags der Lehnwaare wird Folgendes verordnet: 
a) In der Regel ist, wenn eine Vereinbarung nicht Plah greift, bei Werthsermittel- 
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ungen die Steuertaxe maßgebend, doch sieht es jedem Theile frei, auf Taxation 
durch Sachverständige anzutragen; 
außer dem in Alinea 2 erwähnten Abzug von 20 Prozent werden wegen der 
aufhaftenden zehnprozentigen Lehnspflicht bei sechs Lehnsfällen noch weiter 12 pCt. 
bei geringerer Lehnslast und weniger Lehnsfällen verhältnißmäßig geringere Pro- 
zente von dem betreffenden Tax= resp. Steuerbetrage in Abzug gebracht; 
bei der Taxation bezüglich bei der Annahme des Steuerwerths ist folgendermahen 
zu verfahren: 
A. bei der Taxation: 
aa) die Taxation selbst wird zunächst ohne Rücksicht auf die Oblasten und Ab- 
gaben vorgenommen und es werden dabei die in der Gegend gangbaren 
Preise beim Verkaufe an Fremde zu Grunde gelegt, 
der Betrag der aufhaftenden Abgaben und Oblasten wird besonders ermit- 
telt, mit dem 25 fachen Betrage kapitalisirt und von der Taxationssumme in 
Abzug gebracht; 
dabei sind Erbzlusen, Trift= und Frohngelder und ähnliche Abgaben nach ih- 
rem feüstehenden Betrage, Steuern und andere aufhastende Landesabgaben 
nach der Höhe, welche sie zur Zeit der Taxation haben, Kirchen-, Schul- 
und Gemeindelasten nach einem billigen, womöglich zwischen den Parteien 
zu vereinbarenden, außerdem nach Ermessen der Spezialkommissson mit Be- 
rücksichtigung des bioherigen Durchschnittbermags, soweit derselbe auszumit- 
teln ist, fesizusetzenden Anschlage anzunehmen, wobei jedoch auch die elwai- 
den Gemeindenutungen zu berücküichtigen sind; 
unter Erbziusen sind übrigens nur die eigentlichen, nicht aber auch die sog. 
Erbzinsen zu verstehen, welche blos die Natur einer Verzinsung der Kauf- 
geldersumme oder eines rückständigen Theils derselben haben; 
er) find bei der abzuschäpenden Besipung bereits Triften, Frohnen und äbnliche 
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