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8. 5.
ZJu s. 12 Nr. 4 des Ges.
Unter den in §. 12 unter 4 erwähnten Veränderungen sind nur Veränderungen
eines Grundstückskomplexes in seinen Bestandtheilen durch Zuwachs oder Abgang —
Hinzuschlagung von Grundstücken, Veräußerung unbeweglicher Zubehörungen, — keines-
wegs aber bloße Veränderungen der Oberfläche eincs Grundstücks, z. B. durch Aufführ-
ung neuer Gebäude zu verstehen.
Von leyzterer hat nur dann das Grund= und Hypothekenbuch Nachricht zu geben,
wenn durch Aufführung von Wohngebäuden an Orten, wo zuvor keine gewesen, neue
Nahrungen entstehen.
8. 6.
Zus. 12 Nr. 5 des Ges.
Wiewohl, nach der Vorschrift in S. 12 unter 5 Grunddienstbarkeiten von der Ein-
tragung in das Grund= und Hypothekenbuch ausgenommen sind, so ist dadurch doch die
Vorschrist des Gesetzes über die Ablösung von Frohndiensten 2c. vom 23. März 1838
8. 40, wonach die Erwerbung gewisser Hienstbarkeiten durch Verträge an die Genehmig-
ung der Hypothekenbehörde gebunden ist, nicht aufgehoben.
8. 7.
Zu §. 13 Nr. 7 des Ges.
Außer den in §. 13 unter 7 angeführten Beispielen von Dispositionsbeschränkun-
gen, die sich auf einen speziellen Rechtstitel gründen, können auch noch andere derglei-
chen Diopositionsbeschränkungen, aus Nebenverträgen bei Grundstücksveräußerungen oder
auch aus leptwilligen Versügungen herrührend, vorkommen; von diesen gilt dann das
Erfordernih der Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche auf gleiche Weise.
C. 8.
Ju §. 1 4 des Gel.
Durch diese Vorschrift des §. 14 wird nicht ausgeschlossen, daß öffentliche Abgaben
und Leistungen, auch andere Beschwerungen, deren Aufführung nicht in das Grund=
und Hypethekenbuche gehör, koch in Veräußerungsverträgen über die damit belasteten
Grundstücke erwähnt werden können.
8. 9.
Zus. 15 des Ges.
ist S. 61 dieser Verordnung zu vergleichen. wn.