Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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4) Abfertigungsstellen. 
8. 5. 
Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn eingehenden und ausgehenden 
Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bel Hauptämtern im Innern mit Niederlage 
erfolgen, und zwar bei lepteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämlichen 
Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagenabtheilung (.11), in welchem sie über die 
Grenze eingegangen sind und ohne daß unterweges der Verschluß (C. 7) abgenommen 
oder irgend eine Veränderung mit der Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur 
Abfertigungsstelle gelangen. Die zu diesen Abfertigungen besugten Aemter werden von 
der Zoll-Direktiv-Behörde bekannt gemacht. 
Auf den für die Abfertigung bestimmten Stations-Pläten hat die Eisenbahnverwalt- 
ung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um während der Dauer 
der Abfeltigung den Zutritt des Publikums zu den Näumen, in welchen dieselbe Statt 
sindet, zu verbindern. Auch ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, auf diesen Pläßen, 
sowohl zur Revision als zur einsiweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung 
gelangenden Gegenstände, für Räume zu sorgen, welche von der Jollbehörde dazu als 
geeigaet anerkannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume müs- 
fsen verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eiseubabuverwaltung un- 
ter Verschluß gehalten. 
5) Abfertigungssiunden. 
S. 6. 
Die in den S§. 111 und 112 der Jollordnung festgesepten Geschäftsstunden wer- 
den für die im F. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passa- 
gier-Effekten, sowie der ankommenden und unter Wagenverschluß (§. 7) sofort welter ge- 
benden Frachtgüter gleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- 
und Fest-Tagen, bewirkt werden muß. 
6) Amtlicher Verschluß. 
8. 7. 
Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen, sowie der in den 
S. 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Aufbewahrung von Wagenzügen und 
für die Aufbewabrung von Gütern und Effekten findet mittelst besonderer Schlösser 
Statt. 
Die Kosien der Verschlußeinrichtung und der Schlösser pat die Eisenbabnverwaltung 
zu tragen.
	        
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