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Eisenbahnen in Anwendung. Sosern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine hö-
here Strafe bewirkt ist, werden Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulatives durch
Ordnungsstrafen geahndet.
Jede Eisenbahnverwalkung hat, in Gemäßheit des Zoll= Strasgesehzes, für ihre An-
gestellen und Bevöllmächtigten rücklichtlich der Geldbußen, Jollgesälle und Prozeß-Kosten
zu haften, in welche diese Personen wegen Verlehung der, bei Ausführung der ihnen
von den Eiseubahn-Vervaltungen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschrif-
len der Jollgesehe und dieses Regulatives verurtheiit worden sind.
IV. Vorbehalt von Abänderungen.
8. 26
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulatives denjenigen Abänder-
ungen zu unterwersen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf den Eisenbahnen als
im Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrßerleichterung nothwendig oder zweckmößig
ergeben möchte.
A.
(Berlin-Hamburger Eifenbahn.)
Ladungsverzeichniß Nr. (101.)
für in (3 Wagen oder Wagenabtheilungen) befindliches, zum (Güter-) Zuge Kr. (911)
gehöriges (Fracht= oder Eil.) Gut.
Der unterzeichnete Veaustragte der (Berlin-Hamburger.) Eisenbahn-Verwaltung zeigt.
dem (Königlich Preußischen Hauptzoll-) Amte zu (Wittenberge) hierdurch an, daß er die
umsiehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden und zur sollamtlichen Abfertigung
in (Berlin) bestimmten Güter, und zwar in den Güterwagen
Nr. (23)
Nr. (28)
Nr. (31).
geladen hat.
Zuglelch übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe-
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18151.)
(Unterschrift.)
Zollamtliche Abfertigung-
Dieses Ladungsverzeichniß ist zum Ansagezeltel Nr. (319) gehörig.
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18/51.)
(Königlich Preußisches Gauptgoll-Amt.)