Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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2) Ministerial · Bekanntmachung 
vom 15. Januar 1859, 
die Eisenbahn-Polizei betreffend. 
In Gemäßheit des Ark. 9 des über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwi- 
chen Gera und Weißenfels abgeschlossenen Staatsvertrags und K. 13 der Corcessionsbe= 
dingungen für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn wird für die diesseilige Sirecke der ge- 
dachten Bahn nachstehendes, mit den fuͤr die Thuͤringsche Eisenbahn bestehenden Vorschrif- 
ten im Wesentlichen übereinstimmendes Bahn-Polizei-Reglement hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Gera, den 15. Januar 1859. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Münch. 
Bahn-Polizei-Reglement 
für 
die Gera-Weisenfelser Eisenbahn. 
K. 1. 
I. Von den Bohn-Polizei. Beamten. 
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, einen Betriebs-Direktor anzustellen, wel- 
chem unker seiner persönlichen Verantwortlichkeit die Ausführung aller Maaßregeln zur 
Sicherung des Beitriebes obliegt. 
S. 2. 
Mußer dem Betriebs-Direktor sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ihrer Ver- 
ankworklichkeit berusen und verpflichtet: 
der Amtsgehülfe des Betriebs-Direktors; 
die Bahnhofs-Inspektoren und Bahnhofsausseher; 
die Zugführer, Packmeister und Schaffner; 
die Bahnmeister, Weichensteller, Bahnwärker und ihre Gehülfen. 6 
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