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2) Ministerial · Bekanntmachung
vom 15. Januar 1859,
die Eisenbahn-Polizei betreffend.
In Gemäßheit des Ark. 9 des über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwi-
chen Gera und Weißenfels abgeschlossenen Staatsvertrags und K. 13 der Corcessionsbe=
dingungen für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn wird für die diesseilige Sirecke der ge-
dachten Bahn nachstehendes, mit den fuͤr die Thuͤringsche Eisenbahn bestehenden Vorschrif-
ten im Wesentlichen übereinstimmendes Bahn-Polizei-Reglement hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Gera, den 15. Januar 1859.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Münch.
Bahn-Polizei-Reglement
für
die Gera-Weisenfelser Eisenbahn.
K. 1.
I. Von den Bohn-Polizei. Beamten.
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, einen Betriebs-Direktor anzustellen, wel-
chem unker seiner persönlichen Verantwortlichkeit die Ausführung aller Maaßregeln zur
Sicherung des Beitriebes obliegt.
S. 2.
Mußer dem Betriebs-Direktor sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ihrer Ver-
ankworklichkeit berusen und verpflichtet:
der Amtsgehülfe des Betriebs-Direktors;
die Bahnhofs-Inspektoren und Bahnhofsausseher;
die Zugführer, Packmeister und Schaffner;
die Bahnmeister, Weichensteller, Bahnwärker und ihre Gehülfen. 6
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