Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Beirlebes erforderlichen An- 
zahl angestellt werden müssen, find von der Direktlon über ibre Funktionen und ihr ge- 
genseitiges Dienstwerhältniß genügende schristliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
8, 3. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahr 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
Dienste erforderlichen Eigenschaften beügen. 
8. 4. 
Die Bahn-Polizei-Beamten werden von dem Fürstl. Landrathsamte vereidet und 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei ihrer Anstellung übertragenen Funktio- 
nen dem Bublikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei. Beamten. Sie müs- 
sen bel Ausübung ihres Dienstes das von der Direktion zu bestimmende Dienstabzeichen 
tragen. Ausgenommen hlervon sind der Betriebs-Direktor und sein Amtsgehülke, welche 
statt dessen Legitimatlonskarten bei sich führen müssen. 
8. 5. 
Die Amtswirksamkeit der Bahn-Polizei-Beamten erstreckt sich, ohne Ruͤcksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und 
außerhalb der Eisenbahn und ihrer Anlagen noch so weit, als solches zur Handhabung 
und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen und noch zu erlassenden Po- 
lizel-Verordnungen erforderlich ist. 
8. 6. 
Die Bahn-Polizei-Beamten haben dem Publikum gegenuͤber ein besonnenes, anstäͤn- 
diges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Amtspflichten es zuläßt, möglichst 
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes berrischen und un- 
freundlichen Austretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesehten streng 
zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Dicjenigen Bahn-Polizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un- 
gee zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Eisenbahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahn,Polizei-Beamten Perso- 
nelat anzulegen und fortzuführen. 
8. 7. 
Die Fürstlichen und Kommunal-Polizei-Beamten sind verpfllchtet, auf Ersuchen der 
Bahn-Poligel-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahn-Polizei zu unterstützen.
	        
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