Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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des Gerichtsdieners und der Gebühren für den Ortsrichter oder Amtsschulzen werden 
für jeden Debenten überhaupt fünf Silbergroschen in Ansatz gebracht. 
8. 4. 
Nach erfolgter Auspsändung hat das Gericht mit der Einleitung der öffentlichen 
Versleigerung der abgepfändeten Mobilien 14 Tage Anstand zu nehmen, damit dem 
Schuldner die Gelegenheit gegeben sei, durch Zahlung des Nückstands und der Kosten 
die abgepfändeten Mobilien einzulösen. 
Die im ersten Alineg des §. 9 des Gesetzes vom 31. December 1835 (G.-S. Bd. 
3 S. 67) vorgeschriebene desfallsige Bekanntmachung an den Schuldner ist nicht beson- 
ders zu erlassen, sondern in die Auspfändungsinstruktion mit aufzunehmen. 
8. 5. 
Nach Ablauf der vorgedachten 14tägigen Frist ist mit der Versteigerung in Gemäß- 
beit der Vorschristen des §. 9 des Gesehes vom 31. Dezember 1835 vorzuschrelten. 
8. 6. 
Das Vorstehende bezieht sich auf dle Beitrelbung durch Abpfändung von Mobilien, 
welche die Regel bilden muß. 
Macht sich die Hilfsvollstreckung in Immobilien ausnahmsweise nothwendig, so ist 
überall nach den desfallsigen Vorschriften des Gesepes vom 31. December 1835 zu ver- 
fahren. 
II. Die Beitreibung der Gemeindelasten betr. 
S. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Beitreibung von Gemeindeabga- 
ben zur Anwendung. 
Hierbei ist jedoch K S. 
in den Fällen, in welchen eine vorgängige dreimalige Einmahnung durch einen ver- 
pflichteten Exekutor nicht Statt gesunden hat, zunächst eine Zahlungsauflage, bei meh- 
reren Debenten in Form eines Cirkulars, zu erlassen. 
Fär diese Zahlungsauflage sind jedem Debeuten an Kosten jeder Art (vergl. 8. 3) 
überhaupt vier Silbergroschen in Ausatz zu bringen. 
Gera, den 8. Juni 1859. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. 
Geldern. -
	        
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