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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 221.
1) Ministerialbekanntimachung, die Ausstellung der Trauscheine im Auslande betr.
(Publizirt in Nr. 41 des Amts, und Veromnungstlattes v. J. 1859.)
Zu Ausstellung der Trauscheine (Ehekonsense) Behuss der Trauungen im Auslande
sind zu Folge neuerer Mittheilung in den nachstehenden Staaten folgende Behörden resp.
Stellen ermächtigt:
Im
Königreich Württemberg
die Königlichen Oberämter, sowie die Stadtdirektion zu Stuttgart; im
Großberzogthum Badenr
die Bezirksverwaltungsbehörden (Stadt., Ober= und Bezirks-Aemter); im
Großherzogthum Mecklenburg--Streliß
a) in den Städten und deren Kämmereigütern — die Stadtmagistrate;
5b) in den Domanialortschaften, sowie in den Flecken Miron und Feldberg — die
Großberzoglichen Aemter;
c) in den Großherzoglichen Kabinetsgütern — das Grohhergogliche Kabinetsamt zu
Neustreliy;
4) in den ritterschaftlichen Gütern — die Gutsherrschaften resp. deren Mandatare;
T) in den Kirchenökonomiegütern zu Neubrandenburg und Friedland — die dorti-
de ökonomi;
) in dem Fürstenthume Naßeburg — die Grohherzogliche Landvoigtei Schönberg.
Im Nachtrage zu unserer Bekanntmachung vonk 27. Mal 1859, Nachträde und Erläu-
terungen der Heimathskonvention betreffend (Gesetzsammlung Band AXll. Seite 279) wird
dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht
Gera, am 21. September 1859.
Fürstlich Reuß. Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Semmel.
Ausgegeben den 21. März 1860. 7