Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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auf eine Pachtzeit von 6 Jahren zu richten sind, sind daher vor ihrer Vollziehung der 
Aussichtsbehörde, und zwar im Fürstenthume Gera, wenn es sich nicht von Grundstücken 
der Johanniskirche und des Landschulensiskus handelt, welche Unserer ummnittelbaren Auf- 
sicht unterliegen, der Kirchenkommission, im Fürstenthume Schleiz der Verwaltungsab= 
theilung des geistlichen Inspektionsamtes, im Fürstenthume Lobenstein-Ebersdorf der Kir- 
chen, und Schulkommission vorzulegen. 
Diese Behörden haben die Kontrakte zu prüfen und darauf zu sehen, daß darinnen 
nichts festgesetzt werde, was der pfleglichen und wirkthschaftlichen Benutzung der Grund- 
stücke und ihres Zubehörs zuwiderlaufen, die Substanz des Grundslücks verändern oder 
sonst das Interesse der Stelle und ihrer Inhaber benachtheillgen könnte. 
Flndet dle Behörde, daß der Pacht für die Stelle vortheilhaft ist, so erthellt sie die 
Bestätigung und der genehmigte Kontrakt ist nicht blos für den beim Abschlusse desselben 
im Anmte stehenden Kirchen= oder Schuldiener, sondern auch für alle Nachfolger auf die 
Dauer der Kontraktzeit verbindlich. 
Bei Verkrägen, welche eine Pachtzeit über 12 Jahre festsehen oder bei beabst ichtig- 
ten Erbpachten, inglelchen in Fällen, wo der Behörde sonst ein Bedenken in de. Sache 
belgehet, ist Bericht an das Fürstliche Konsistorlum zu erstatten. 
Gera, am 1. Mal 1860. 
Fürstlich Reuß-Pl. Consistorium. 
von Bretschneider. 
Dr. Behr. 
3) Ministerialverordnung, die gewerbemäbßige Bekreibung von Agenturgeschäften betreffend, vom 
10. Mai 1860. 
(Putlizirt in Nr. 20 des Amts- und Verortnungeblattes vom Jahr 1860.) 
Da Inhalts der letzten Landtagsverhandlungen Klage darüber geführt wird, daß 
Personen unbefugterweise und ohne gründliche Kenntnisse sich größtentheils zum wesent- 
lichen Nachtheil leichtgläubiger Personen mit Agenturgeschäften vtelerlel Art beschäftigen, 
so wird zur Verhütung eines solchen Mißbrauchs mit Söchster landesherrlicher Genehmi- 
gung Folgendes verordnet:
	        
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