Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Die Generalkommission kann nach ihrem Ermessen dle Bestätigung eines solchen 
Privawertrages ihrerseits dann ablehnen, wenn derselbe dem landeshoheitlichen und lan- 
despolizeilichen Interesse widerstrebt, insonderheit auch, wenn es nach dem Zwecke des 
gegenwärtigen Geseyes bedenklich erscheint, dem gedachten Pertrage diejenigen rechtlichen 
Wirkungen zu verleihen, welche dies Gesetz der kommtssarisch vermistelten Zusammenleg- 
ung beimißt. 
Haben wegen eines Privakzusammenlegungsvertrages Verhandlungen vor den Zu- 
sammenlegungsbehörden stattgefunden, so sind die dieserhalb erwachsenen Kosten, im Man- 
gel besonderer diesfallsiger Vereinbarungen, oder rechtskräftig gewordener Entscheidungen, 
von den Betbelligten nach §. 39 unten zu berlchtigen. 
v §.7. 
WittaagslosigleitvoadekProvokatioasbefngnißentgegenstehendenVerträge-Im 
DasRcchhauqufammcnlcgnaganzuttagmwikddukchVettkägc,lcptwilligeBen 
ordnungen, Verjährung und durch vor Bekannmachung des gegenwärtigen Gesehes er- 
hheilte rechtskräftige Entscheidungen, welche der Zusammenlegung irgend entgegenstehen, 
weder außer Wirksamkeit geseht, noch im mindesten beschränkt, und es sind insbesondere 
dergleichen das Provokationsrecht entziehende oder beschränkende Verträge, auch wenn sie 
erst nach Publikation des gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossen worden, mindestens inso- 
weit für nichilg zu erachten. 
8. 8. 
Berechtigung zur Provokations.Erhebung rc. 
Zur Ausübung des Provokationsrechts und zur Abstellung verbindlicher Erklärungen, 
insonders auch zu Vergleichsabschlüssen über die Zusammenlegung, ist in der Regel nur 
derjenige, welchem das Grundstück amtlich zugeschrieben, wenn das fragliche Grumstück 
aber vererbpachtet ist, der Erbpachter berechtigt. 
Ist aber das Eigenthum elnes solchen Grundstücks streitlg, so steht die nurgedachte 
Berechtigung Demjenlgen zu, welcher sich eben als angeblicher Elgenthümer (nicht aber 
als Besiyer in sremdem Namen, Nuhnießer, oder Pfandinhaber) im Naturalbesipe des 
fraglichen Grundstücks befindet. 
6. 9. 
Verhältniß mehrerer Miteigenthämer. 
Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstücks (beziehendlich die rücksichtlich ei- 
neß Grundstücks in Gemelaschaft befindlichen mehreren Lehnsinhaber, Erbzinsmänner und 
Erbpächter) gelten bei Ausübung der vorstehend erwähnten Berechtigung für Eine Per-
	        
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