Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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daß die Schullehrer das Schulgeld in demjenigen Betrage, in welchem es nach gesehli- 
cher Bestimmung (Geraische Landschulenordnung § 75, 1 und 2. Schleizer Landschulord- 
nung § 46 nebst Verordnung vom 5. Mai 1813. Lobenstein= Ebersdorfer Verordnung 
vom 30. August 1842 & 25. Saalburger Landschulenordnung § 31.) oder besonderm 
Ortsherkommen zu entrichten ist, für die Kinder erhalten, welche zufolge gesehlicher 
Vorschrift die Schule zu besuchen haben. Die Armuth der Eltern und die Unthunlich- 
keit der Beitreibung des für ihre Kinder zu entrichtenden Schulgeldes von denselben min- 
dern nicht den Anspruch des Lehrers auf den vollen Empfang des Schulgeldes und 
es ist nach den gesetzlichen Grundsähen über die Armenversorgungspflicht der Ausfall 
am Schulgelde durch die Gemeinde des Orts, in welchem das die Schule besuchende 
Kind sich aufhält, zu ersetzen. 
2. 
Die in den Landschulenordnungen oder sonstordnungsmäßig bestimmte Elnnahmege- 
bühr der Ortsschulgeldeinnehmer ist von dem schulgeldberechtigten Lehrer zu tragen und 
bei der Ablieferung an denselben verhältnihmähig in Abzug zu bringen. 
Wo die Schulgeldeinnahme bisher noch nicht durch Communalbeamte oder Dorsge- 
richtspersonen erfolgt ist, ist unverzüglich die Bestellung von Schulgeldeinnehmern nach 
Maßbgabe der bestehenden Geseyesvorschriften durch die Gemeindebehörde vorzunehmen. 
3. 
Die Erhebung des Schulgelds von den Eltern oder denen, welche deren Stelle ver- 
ireten, erfolgt durch die Einnehmer auf Gruud eines von dem Schullehrer — bei Schul- 
bezirken, die mehrere Ortschaften umfassen, für jede Ortögemeinde besonders — ausgefer- 
tigten, vom Lokalinspektor beglaubigten Vezeichnisses, monatlich oder — wo dieh her- 
gebracht ist — vierteljährlich. 
Am Schlusse jedes Quartals muß das Schulgeld für die darin begriffenen 3 Mo- 
nate vollständig gewährt sein. Wegen der Fehlbeträge, die nicht haben eingezogen wer- 
den können, hat der Einnehmer die Ergänzung aus Gemeindemitteln in Anspruch zu 
nehmen und zeitig bei dem Gemeindevorstande Anzeige davon zu machen, damit dieser
	        
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