Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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die erforderliche Zuschußzahlung auf die Gemeindekasse anweist und für deren rechtzeitige 
Aufbringung durch Anlagen sorgt. 
Sollte hierin eine Säumigkeit eintreten, so hat der Schulgeldeinnehmer auch ohne 
Verlangen des schulgeldberechtlgten Lehrers, bei der vorgesetzten Behörde des Gemelnde- 
vorstands Anzeige davon zu machen. 
4. 
Wo noch kein Einnehmer vorhanden ist und Ausfälle am Schulgeld vorkommen, 
haben die Lehrer sich wegen Ersahes der letzteren unter Beifügung eines vom Lokal= 
schulinspektor bescheinigten Verzeichnisses an den Ortsvorstand zu wenden und wenn die- 
ser nicht bis zum Schluß des Quartals die volle Zahlung vermittelt, bei der ihm vor- 
gesetzten Landesbehörde um entsprechende Verfügung nachzusuchen. 
5. 
Den Gemeinden steht wegen der verlegten Schulgeldbeträge gegen die Eltern der 
Kinder in vorkommenden Fällen auch gegen die auswärtige Heimathsgemeinde der Re- 
greß zu. 
6. 
Für die Aufbringung der durch die Schulgeldewertretung den Ortsgemeinden entste- 
benden Ausgaben gelten dieselben Bestimmungen, wie für andere, Gemeindeabgaben, nur 
soll zu den Umlagen, welche zu diesem Zwecke ausgeschrieben werden, kein etwa zum 
Gemeindebezirk gehöriges Grundbesipthum oder Gemeindeglied mehr als den vierten Theil 
beizutragen haben, wenn sein sonstiger Gemeindeanlagensaß auch ein höherer wäre. 
7. 
Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit Anfang naäͤchsten Jahres in Kraft. Gleichzeitig 
kommen die Zablungen in Wegfall, welche bisher aus den Stiftungs= und Schulkassen 
der einzelnen Landestheile als Enlschädigung wegen ausfallender Schulgelder an die 
Schullehrer gezahlt worden sind, wobei Wir Uns indessen vorbehalten, da vorstebende
	        
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