Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gehören mehre Stücke mit Werths-Deklaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf 
demselben der Werth eines jeden Stückes besonders angegeben sein. 
S. 7. 
Signatur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muh entweder aus der vollständigen 
Adresse oder aus mehren Froßen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals 
aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mir 
der Bezeichnung auf dem Begleibbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Be- 
simmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar und darf den Sendungen von deklarir- 
tem Werthe nicht aufgeklebt sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bei Geldsäcken und 
Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht 
ist, auf f. 9. Fabnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig be- 
festigt sind, herzustellen. 
8. 8. 
Deklaration. 
Die Deklaration des Werthes einer Sendung muß, bei Briefen auf der Adresse 
des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse de Vegleitbriefes, als 
auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Deklaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbegirke 
nach dier in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus freuden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat 
der Ausgeber (und aushülfsweise der aunehmende Postbeamte) die Reduktion vorzuneh- 
men und den Werth. der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant auszudruͤcken. 
Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des Postvereines erfolgt die Reduktion in 
die landesübliche Silberwährung durch die Eingangs-Grenzpostanstalt. 
Jeder auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form angegebene 
Geldbetrag gilt in Absicht auf die Porto-Erhebung als Werths-Deklaration des Inhalies, 
also auch die Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung rc. über 1000 fl. 
8. 9. 
Verpackung. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transport= 
Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenhelt des Inhaltes haltbar und 
fichernd eingerichtet sein.
	        
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