Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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3) Ausführungsverordnung nebst Instruktion vom 10. Mal 1858, die Eluführung des Zollgewichts 
als allgemeines Landesgewicht betreffend. 
(Publigin in Nr. 19. des Amts= und Verordnungetlaltes rom Jahre 1658.) 
Zur Ausführung des Gesehes vom 26. November 1857, die Einführung des Zoll- 
gewichts, als allgemeines Landesgewicht betreffend, wird Nachstehendes verordnet: 
S. 1. Als Grundlage für die Herstellung der Normalgewichte und zu unveränderter 
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Aufrechthaltung der Gewichteeinheit dlent das dem französischen ½ Kilogramm 
nachgebildete, bei dem Regierungsarchlve aufbewahrte 
Zoll-Pfund, 
gleich 500 französischen Grammen. 
Für den öffentlichen und gewerblichen Verkehr und in jedem Falle, wo nach Ge- 
wicht verkauft, erworben oder geleislet wird, darf nur gestempeltes Zollgewicht 
von Eisen oder Messing, von besonders vorzuschreibender Beschaffenheit (§. 8.) 
verwendet werden. Die dabei zu benutzenden Waagen (Balken) und Brücken- 
waagen sind ebenfalls stempelpflichtig. 
Es entbindet indessen die Stempelung Niemanden von der Verpflichtung, 
dafür zu sorgen, dah weder Gewicht, noch Waage durch Zufall verringert oder 
unrichtig werde. 
. Die Aussicht uͤber die Anwendung richtigen, dem obenbczeichneten Gesetze ent- 
sprechenden Gewichts steht wie bisher den Polizei= und Verwaltungsbehörden 
zu. Vorkommende Zuwiderhandlungen werden je nach Sachlage von den Land- 
ralhsämtern und Stadtgemeinde-Vorständen im Verwaltungswege oder bei Be- 
rusung auf gerichtliche Untersuchung sowie wenn schwerere nach dem Strafgesetz- 
buche zu ahnende Vergehen damit verbunden sind, durch die Kriminalgerichte 
untersucht und bestrast. 
Für die ersten 6 Monate nach der Einführung des neuen Landesgewichts soll 
es als zulässig crachtet werden, Gegenstände, welche nach einer bestimmten Ge- 
wichtsmenge und als ein Ganzes verpackt zum Verkaufe angeboten werden (mit 
Ausschluß der Viktualien) in der bestehenden Beschaffenheit zu verkaufen; auf 
den Etiketten oder Ausschristen muß jedoch nebeu der bisher geeräuchlichen Ge- 
wichtsmenge noch die wirkliche Schwere nach Jollgewicht ausgedrückt oder ange- 
geben sein. Vom 1. Jannar 1859 hört indessen diese Begünstigung auf und 
es darf mit allen ähnlichen Verkaufsartikeln nur nach dem Zollgewichte verkehrt 
werden. 
Für das Eichen und Stempeln der Waagen und Gewichte werden in Gera. 
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