Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Schleiz und Lobenstein Elchämter errichtet, und mit den Steuerämtern an die- 
sen Orten vereinigt. 
Es haben sich daher alle Behörden oder Gewerke, von welchen das Eich- 
geschäft bisher ausgeübt worden, dessen künftig hinsichtlich der Gewichte zu ent- 
halten. 
Ee bleibt vorbehalten, später diesen Eichämtern auch die Eichung und Stem- 
pelung der Längen= und Hohlmaße zu übertragen. 
Ess ist ferner vorbehalten, zu diesem Geschäfte den Eichämtern noch außer- 
dem andere Beamte beizuordnen. 
Die Funktionen der Eichämter, deren Stellung, die Eigenschaft des Ams- 
personals und deren Befugnisse ergiebt die denselben zu ertheilende, unten an- 
hängende Instruktion. 
. Das bidher schon in gesetzlicher Weise im Verkehre angewendete Jollgewicht muß 
den Eichämtern zur Prüfung vorgelegt werden; im Falle der Richtigkeit erfolgt 
diese Prüfung und Ausstellung der Bescheinigung darüber gebührenfrei. 
Zur möglichst leichten Anschaffung der neuen Gewichtsstücke wird der Handel 
mit solchen den bisher hierzu Berechtigten auch ferner srel gegeben, doch haben 
diese Händler bei dem Elchamte einen Preiskourant einzureichen und können an 
den nledrigsten derselben gebunden werden. 
Ein hinreichender Vorrath davon wird auf dem Eisenwerke Heinrichshütte 
bei Wurzbach gehalten werden, bei welchem alle öffentlichen Behörden in den 
oberen Landestheilen ihren Bedarf zu entnehmen haben. 
m Die Anwendung anderer Gewichtsstücke als von Eisen oder Messing ist für den 
öffentlichen Verkehr verboten (cl. §. 2.) und wird gleich der Venvendung un- 
richtigen Gewichte bestrast, auch wenn sich keine Gewichts-Unterschiede dabei er- 
geben sollten. Als Grundsäße gelten 
a) jedes Gewichtsstück darf nur aus einem Stücke bestehen; 
b) der Boden jedes Gewichtssiücks muß eine gerade Fläche, ohne alle löche- 
rigen Vertiefungen haben. 
I%) die gußeisernen Gewichtsstücke sollen das erforderliche Ajustirloch, welches 
mit einem Metallpfropfen geschlossen und damit zugleich gestempelt wird, 
an der obern Seite haben, während die messingenen oder schmiedeeisernen 
lediglich ein massives Ganze ohne jede Zuthat bilden dürfen. 
. Es ist zulässig, Zollgewichtsstücke mit dem Stempel der benachbarten Bundes- 
staaten einzuführen und nach vorgängiger Prüfupg bei dem zuständigen inlän- 
dischen Eichamte im Verkehre anzuwenden. Bei vorkommenden Fälschungen 
kommen aber die diesseitigen Strafbestimmungen in Berücksichtigung. Für die
	        
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