Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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mit Landgemeindebezirken verbundenen Kammer= und Rittergiter nachstehenden Bestimm- 
ungen, dle hiermit an dle Stelle der von Unserer Regierung unter dem 2. Dezember 
v. Jö. wegen desselben Gegenstands ergangenen instruktiven Vorschristen treten, Unsere 
landesherrliche Bestätigung ertheilt: 
1. 
Die Handhabung der Molizel innerhalb der zu solchen Kammer- und Ritterguͤtern 
gehoͤrigen Gebaͤude, Gehoͤfte und Grundstũckskomplexe liegt nicht den Gemeindevorstäͤnden 
ob, sondern unmittelbar den Landrathsamtern. 
2. 
Den Gemeindevorständen bleibt die Besugniß und Verpflichtung, zur Entdeckung 
von Verbrechen und bei gemeingefährlichen Ereignissen in ihrer Eigenschaft als öffent- 
liche Beamte jederzelt einzuschreiten und in Abwesenheit des vorgesehten Landraths auch 
binslchtlich der gedachten Grundbesitzungen und ihrer Inhaber die nothwendig erscheinen- 
den Verfügungen zu treffen. 
3. 
In Betreff der Beitragspflicht der Kammer- und Ritterguͤter zu Unterhaltung der 
polizellichen Anstalten und Einrichtungen bewendet es bei den zeitherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
Schloß Osterstein, am 2. Juni 1858. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
  
6) Ministerialbekonntmachung vom 2. Juni 1358, den zwischen den Staaten des Deutschen Zoll, und 
Gandelsverelns einer- und Persien andrerseils unterm 25. Juni 1857 abgeschlossenen Freundschafts- 
und Handelsvertrage betr. 
Höchstem Befehle zu Folge wird der Freundschafts= und Handelsvertrag, welcher 
neuerlich zwischen den Zollvereinsstaaren und Persien geschlossen worden, nachdem in Aus-
	        
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