Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

87 
Minsgenaeraomec vom 19. Okkober 1858, die Bestimmungen hinschtlich der Ausübung 
t advokakorischen Praxis bei dem Gesommt.Ober- Appellationsgerichte betreffend. 
(Publizuut in Nr. 42 des Amts, und Verornungsblattes vom Jahre 18658.) 
Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung werden nachstehende, unter den bethei- 
ligten Regierungen vereinbarte Bestimmungen: 
8. 1. 
Sämmtliche zur Praxis bei den Appellationsgerichten berechtigte Rechtsanwälte 
sind in denjenigen Sachen, welche aus den Ländern, welchen sie angehören, an das 
Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Gesammt-Ober= 
Appellationsgerichte befugt. 
i. 
In Compromißsachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in Bun- 
des-Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appeilationsgerichten 
berechtigten Rechtsamwälten die Ausübung der Praxi vor dem Gesammt-Ober-Ap- 
pellations-Gerichte zu. 
8. 3. 
Den am Site des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts ihren beständigen Auf- 
enthalt habenden Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Ausübung der Praxis vor 
dem Gesammt-Ober-Appellations-Gerichte in Sachen, welche aus irgend einem der 
zu dem Bereiche des Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts gehörigen Staaten her- 
rühren, zu. 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. November 
d. 
Is. an zur Anwendung kommen sollen. 
Gera, den 19. Oktober 1858. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Münch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.