Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Minsgenaeraomec vom 19. Okkober 1858, die Bestimmungen hinschtlich der Ausübung 
t advokakorischen Praxis bei dem Gesommt.Ober- Appellationsgerichte betreffend. 
(Publizuut in Nr. 42 des Amts, und Verornungsblattes vom Jahre 18658.) 
Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung werden nachstehende, unter den bethei- 
ligten Regierungen vereinbarte Bestimmungen: 
8. 1. 
Sämmtliche zur Praxis bei den Appellationsgerichten berechtigte Rechtsanwälte 
sind in denjenigen Sachen, welche aus den Ländern, welchen sie angehören, an das 
Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Gesammt-Ober= 
Appellationsgerichte befugt. 
i. 
In Compromißsachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in Bun- 
des-Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appeilationsgerichten 
berechtigten Rechtsamwälten die Ausübung der Praxi vor dem Gesammt-Ober-Ap- 
pellations-Gerichte zu. 
8. 3. 
Den am Site des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts ihren beständigen Auf- 
enthalt habenden Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Ausübung der Praxis vor 
dem Gesammt-Ober-Appellations-Gerichte in Sachen, welche aus irgend einem der 
zu dem Bereiche des Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts gehörigen Staaten her- 
rühren, zu. 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. November 
d. 
Is. an zur Anwendung kommen sollen. 
Gera, den 19. Oktober 1858. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Münch.