Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 13. 
Jedes Folium im Grund= und Hypothekenbuche muß ferner enthalten: 
6) den Besiger oder die mehreren Besiger des Grundstücks (Eigenthümer, Erbzins- 
mann, Erbpachter, Lahmann — m. s. §. 10 —) nebst dem Beüptitel, unter Bemerkung 
des Kaufpreises, wenn der Besiptitel in einem Kaufe besieht, und die im Becte sich er- 
Vebenden Veränderungen; 
7) die nicht aus einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Grundslücks (§. 12 
Nr. 2) fließenden, sondern auf den Besiper sich beziehenden Beschränkungen des letztern 
in der Verfügung über das Grundstück, jedoch nur solche Beschränkungen, die nicht in 
allgemeinen persönlichen Eigenschaften des Besigers, wie z. B. dem minderjährigen Alter, 
beruhen, sondern sich auf einen speziellen Rechtstitel gründen, wie Vorkaufsrechte, Wie- 
derkaufsrechte, einfache füdeikommissarische Substitutionen, das einem andern zustehende 
Niesbrauchsrecht, die gegen einen Abmicther eingegangene Verpflichtung, bei Veräuher= 
ung des Grundsiücks dem Käufer die Erfüllung des Miethskontrakts zur Bedingung zu 
machen, oder welche aus einem gerichklichen Veräußerungsverbote herrühren, und die mit 
dergleichen Disposttionsbeschränkungen vorgebenden Veränderungen; 
6) die auf dem Grundstücke haftenden Schulden nebst den daran sich ereignenden 
Veränderungen, nach den im §s. 179 ff. enthaltenen näheren Bestimmungen. 
8. 14. 
Außer demjenigen, was nach den vorhergehenden Bestimmungen (88. 12, 13) in 
das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden muß oder doch eingetragen werden 
kann, darf etwas Anderes in dasselbe nicht eingetragen werden. Dieses gilt namentlich 
von allen öffentlichen Abgaben und Leistungen und von allen aus dem öffentlichen Rechte 
herrührenden, allen Grundstücken oder ganzen Klassen derselben gemeinsamen Verbindlich- 
keiten gegen Staat, Gemeinde, Kirche oder Syule. 
8. 15. 
Bei den Grund= und Hypotbekenbüchern müssen sich als Beilagen beünden: 
1) Auczüge der Flurbücher, welche bei Einführung des neuen Grundsteuersystemo 
aufgestellt worden sind. Sie müssen enthalten: 
a. den Flächengehalt und den bei der Besteuerung angenommenen Werth der im 
Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Grundstücke, ihrer Bestandiheile und Zube- 
hörungen (K. 12, 1 und 3), 
b. die Veränderungen, welche an diesen Angaben eintreten. 
2) Kopien der bei der Landesvermessung aufgestellten Flurkarten in verkleinertem 
Maßstabe, welche eine bildliche Darstellung der örtlichen Lage und Gestalt der Grund- 
stücke, ihrer Bestanktheile und Zubehörungen geben müssen (Uebersichtskarten.)
	        
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