148 Art. 400 der Proz.-O.
meinschaft es sich gehandelt habe. Letzteres sei nämlich
deßhalb wesentlich, weil hienach sich die Zeugschaftstüchtigkeit
der Ehefrau näher bemesse, diese
aber sicher z. B. nach fränkischem Rechte ausgeschlossen
sei, indem dieses Recht eine derartige Solidarität
der Vermögensrechte und Verpflichtungen
der beiden Ehegatten bewirke, daß deren gesammtes
Vermögen, gegenwärtiges wie künftiges, in dem Maße
gemeinschaftlich und vermischt werde, daß kein Theil
mehr sagen könne, was ihm gehöre, und daß der
überlebende Ehetheil allein als Repräsentant der Gütergemeinschaft
diese fortsetze (Land-G.-O. Tit. 90
§. 1; Schneidt, Thes. j. fr. S. 1678 8. 1 S. 1514
not. h u. i). Hienach sei es unerheblich, ob ein oder
mehrere Träger dieser ausgeprägtesten Vermögenselnheit
vorhanden seien und es könne nicht darauf
ankommen, ob die Ehefrau auch noch formell die
Partei-Rolle des Mannes theile oder nicht, nachdem
dieselbe dem Wesen und ihrer Betheiligung nach
wahre Partei sei, und der Ehemann lediglich vermöge
des Rechtes der Vermögens-Verwaltung äußerlich
als Vertreter der Gemeinschaft im Prozesse auftrete.
Wir vermögen das angeregte Bedenken, wenn
auch erhebliche innere Gründe für dasselbe sprechen,
nicht zu theilen.
Die Untüchtigkeit der Zeugen ist im Art. 400
der Proz.-O. auf die dort angegebenen 3 Kategorien
ausdrücklich beschränkt, und kann nicht weiter
ausgedehnt werden. Die materielle Betheiligung des
Zeugen bei der Sache, und wäre sie auch die größte,
ist als Untüchtigkeitsgrund nicht aufgestellt und wollte
auch nicht aufgestellt werden, wie sich aus den in
einer weiteren Publikation im lauf. Bd. S. 60 dieser
Blätter allegirten Gesetzgebungs-Ausschluß-Verhandlungen
auf das Unzweideutigste ergibt, indem
gerade deßhalb die eigene Betheiligung des Zeugen
als Untüchtigkeits-Grund ausgeschlossen wurde, um
dem Richter keine formelle Schranke in Würdigung