Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

148  Art.  400  der  Proz.-O.

meinschaft  es  sich  gehandelt  habe.  Letzteres  sei  nämlich
  deßhalb  wesentlich,  weil  hienach  sich  die  Zeugschaftstüchtigkeit
  der  Ehefrau  näher  bemesse,  diese
aber  sicher  z.  B.  nach  fränkischem  Rechte  ausgeschlossen
  sei,  indem  dieses  Recht  eine  derartige  Solidarität
  der  Vermögensrechte  und  Verpflichtungen
der  beiden  Ehegatten  bewirke,  daß  deren  gesammtes
Vermögen,  gegenwärtiges  wie  künftiges,  in  dem  Maße
gemeinschaftlich  und  vermischt  werde,  daß  kein  Theil
mehr  sagen  könne,  was  ihm  gehöre,  und  daß  der
überlebende  Ehetheil  allein  als  Repräsentant  der  Gütergemeinschaft
  diese  fortsetze  (Land-G.-O.  Tit.  90
§.  1;  Schneidt,  Thes.  j.  fr.  S.  1678  8.  1  S.  1514
not.  h  u.  i).  Hienach  sei  es  unerheblich,  ob  ein  oder
mehrere  Träger  dieser  ausgeprägtesten  Vermögenselnheit
  vorhanden  seien  und  es  könne  nicht  darauf
ankommen,  ob  die  Ehefrau  auch  noch  formell  die
Partei-Rolle  des  Mannes  theile  oder  nicht,  nachdem
  dieselbe  dem  Wesen  und  ihrer  Betheiligung  nach
wahre  Partei  sei,  und  der  Ehemann  lediglich  vermöge
  des  Rechtes  der  Vermögens-Verwaltung  äußerlich
  als  Vertreter  der  Gemeinschaft  im  Prozesse  auftrete.

Wir  vermögen  das  angeregte  Bedenken,  wenn
auch  erhebliche  innere  Gründe  für  dasselbe  sprechen,
nicht  zu  theilen.

Die  Untüchtigkeit  der  Zeugen  ist  im  Art.  400
der  Proz.-O.  auf  die  dort  angegebenen  3  Kategorien
  ausdrücklich  beschränkt,  und  kann  nicht  weiter
ausgedehnt  werden.  Die  materielle  Betheiligung  des
Zeugen  bei  der  Sache,  und  wäre  sie  auch  die  größte,
ist  als  Untüchtigkeitsgrund  nicht  aufgestellt  und  wollte
auch  nicht  aufgestellt  werden,  wie  sich  aus  den  in
einer  weiteren  Publikation  im  lauf.  Bd.  S.  60  dieser
  Blätter  allegirten  Gesetzgebungs-Ausschluß-Verhandlungen
  auf  das  Unzweideutigste  ergibt,  indem
gerade  deßhalb  die  eigene  Betheiligung  des  Zeugen
als  Untüchtigkeits-Grund  ausgeschlossen  wurde,  um
dem  Richter  keine  formelle  Schranke  in  Würdigung