Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Unfern Beamten, so wie allen denjenigen, welche, vermoͤge ihrer richterlichen oder polizei- 
lichen Function, oder wegen der ihnen uͤbertragenen Cassenverwaltung, gegen die Verfaͤlschung 
und Nachahmung der Cassenbillets zu wachen ohnehin verpflichtet sind, und daher auf die vor— 
gesetzte Praͤmie in der Regel keinen Anspruch haben, wollen Wir jedoch fuͤr besondere wichtige 
Entdeckungen oder bewiesene vorzuͤgliche Thaͤtigkeit eine ausserordentliche, nach Besinden der 
Umstaͤnde, obgedachter Praͤmie von 500. Thalern gleichkommende Belohnung verabreichen lassen. 
b. 22. 
Eneschádigung schuldloser Ausgeber falscher Cassenbillets in Ansehung 
der Untersuchungskosten. 
In mildester Rücksiche, daß Niemand ohne sein Verschulden in Schaden gesetze werde, 
wollen Wir in den Fällen, bei welchen in Untersuchung über nachgemachte oder verfälschte Cas- 
senbillets zu Entdeckung der Verfertiger, Verfälscher oder wissentlichen Ausgeber derselben niche 
zu gelangen, und die Untersuchung zugleich wider solche Ausgeber dieser Cassenbillets, denen 
eine Gefährde oder strafbare Nachlässigkeit hierbei nicht zur kast fiele, gerichter seyn sollee, in 
Beziehung auf selbige, bei allen Unsern Collegiis, Aemtern und andern Beherden unentgeld- 
lich erpediren und, wenn gedachte Ausgeber in Abstattung der aufgelaufenen Kosten verurtheilt 
würden, in dem Falle, wenn die Untersuchung bei einer solchen Behörde verführt worden, wo 
die Sporteln auf Rechnung Unsers Fiscus eingenommen werden, die etwa an baarem Verlag 
oder sonst zu entrichtenden Kosten, auf dießfalls an Unser geheimes Finanzcollegium ex oklicio 
zu erstattenden Bericht, abschreiben, bei andern vorgedachten Behörden aber, wo solches der 
Fall niche ist, selbige, so wie die in dergleichen bei Patrimonialgerichten verführten Unter- 
suchungen aufgelaufenen sämmtlichen Unkosten den unschuldigen Ausgebern, welchen die Abstat- 
tung ganz oder zum Theil zuerkannt worden, auf ihr Gesuch und gnügliche Bescheinigung, 
aus Unserer Haupt-Auswechselungscasse ersetzen lassen. Solchemnach mögen alle diejenigen, 
welche bei eintretenden dergleichen Fällen eine Befreiung von unverschulderen Gerichtskosten, 
in Untersuchungssachen wegen falscher Cassenbillets, mie Billigkeic erwarken können, nach 
Unterschied der Gerichtsskellen, auf Berichtserstattung antragen, oder bei Unserer Cassenbilles= 
Commission, mit Einreichung der bezahlten und noch zu bezahlenden Kostenliquidationen, An- 
suchung thun, und daselbst, nach weiterer Untersuchung der Umstände, Anordnung er ofl#o 
erwarten. 
. 23. 
Einräckung dieses Edicts in die Gesesammlung und in 
öoffentliche Blärccer. 
Damit die in gegenwärtigem Edicte enchaltenen Bestimmungen und Vorschriften, so viel 
nue immer möglich, zur allgemeinen Wissenschafe gelangen; so haben Wir niche nur dessen
	        
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