Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Aufnahme in die Gesehsammlung Unsers Königreichs anbefohlen, und lassen solches, in Ge- 
masheit des Gencralis vom 15ken July 17060. und des Mandats vom acen März dieses 
Jahres noch besonders bekannt machen; sondern es wird auch dasselbe, in Ansehung der, das 
auswärtige Publicum interessirenden Punkte, in verschiedene auswärtige Blätter eingerückt werden. 
Wie nun nach gegenwärtigem Edicte Unsere Vasallen und Unterthanen, so wie ins- 
besondere Unser geheimes Finanzcollegium, das Ober-Steuercollegium, die Cassenbillets- 
Commission, und die solchen nachgesetzten, auch untergebenen Diener und Officianten, nicht 
minder in Fällen, die für sie gehören, Unsere übrigen tandes-Collegia und Behörden, 
ingleichen die Dicasteria Unserer tande, im Erkennen und Sprechen, nach allen Punkten 
und Clausuln sich zu achten und selbigem nachzugehen haben; Also haben Wir, zu dessen 
Urkund, dieses Edice eigenbändig unterschrieben und, mit Vordruckung Unsers Siegels, zu 
publiciren anbefohlen. "6 
Gegeben zu Dresden, am 1sten October 1318. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freyherr von Werthern, 
Carl Ferdinand Menke, 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 7. December 1318.
	        
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