Gesetzsammlung
Kinigrerd“'’ achsen.
2.
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3.) Verordnung der Landesregierung
an die Justizbeamten und Gerichtsverwalter auf den Kömahcken Kammergüthern,
die kostenfreye Erpedirung auf die von baiserlich= koniglich osterreichischen Behdrden in
Criminalfällen erlassenen Requesirionen betreffend,
vom 26. März 1318.
V. GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 4c. 4c.
Liebe getreue. Wir haben auf den Antrag der kaiserlich- koͤniglich- osterreichischen Ge-
sandtschaft zu verfuͤgen beschlossen, daß in Zukunft auf die von oͤsterreichischen Behoͤrden
in Criminalfaͤllen an Unsere Aemter und Kammerguthsgerichte gelangenden Requisitionen,
in Betracht des diesfalls zugesicherten Reciproci, kostenfrey daselbst expediret, auch das
darauf Erforderliche portofrey an die requirirende Stelle uͤbersendet werden soll.
Wie nun dem keiserlich = königlich = österreichischen Hofe solches, zugleich aber, daß den
Patrimonialgerichten, in den bey ihnen vorkommenden Requisitionfällen in gleicher Weise
kostenfrey zu expediren, nicht angesonnen werden möge, zu erkennen gegeben worden; also
haben sich sämmtliche Justizbeamte und Gerichesverwalter auf Unseren Kammergüthern nach
Obigem gehorsamst zu achten. Daran geschieht Unsre Meinung. Gegeben zu Dresden,
am 20. März 1318.
Freyherr von Werthern.
Friedrich Moßdorf 8.