Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Aufnahme  in  die  Gesehsammlung  Unsers  Königreichs  anbefohlen,  und  lassen  solches,  in  Gemasheit
  des  Gencralis  vom  15ken  July  17060.  und  des  Mandats  vom  acen  März  dieses
Jahres  noch  besonders  bekannt  machen;  sondern  es  wird  auch  dasselbe,  in  Ansehung  der,  das
auswärtige  Publicum  interessirenden  Punkte,  in  verschiedene  auswärtige  Blätter  eingerückt  werden.

Wie  nun  nach  gegenwärtigem  Edicte  Unsere  Vasallen  und  Unterthanen,  so  wie  insbesondere
  Unser  geheimes  Finanzcollegium,  das  Ober-Steuercollegium,  die  Cassenbillets-Commission,
  und  die  solchen  nachgesetzten,  auch  untergebenen  Diener  und  Officianten,  nicht
minder  in  Fällen,  die  für  sie  gehören,  Unsere  übrigen  tandes-Collegia  und  Behörden,
ingleichen  die  Dicasteria  Unserer  tande,  im  Erkennen  und  Sprechen,  nach  allen  Punkten
und  Clausuln  sich  zu  achten  und  selbigem  nachzugehen  haben;  Also  haben  Wir,  zu  dessen
Urkund,  dieses  Edice  eigenbändig  unterschrieben  und,  mit  Vordruckung  Unsers  Siegels,  zu
publiciren  anbefohlen.  "6

Gegeben  zu  Dresden,  am  1sten  October  1318.

Friedrich  August.

 

Ernst  Friedrich  Carl  Aemilius  Freyherr  von  Werthern,

Carl  Ferdinand  Menke,  8.

Ausgegeben  zu  Dresden  am  7.  December  1318.