Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

  
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Seitemahl. 
Verleger von Druckschriften — ohne Nennung der erstern ist der Verkauf der letztern nicht 
gestattet. . . . . . . . . 230. 
Vertheldiger,. (. Defenoren. 
W. 
Waarenschau, die zeitherige auf Jahrmärkten, wird aufgehoben. # k —9 
Weine, auslaͤndische — der, bei deren Verrechtung, zeither stattgefundent Unterschied zwischen 
Wein und Most wird aufgehoben. 219. 
Wundarznei= und Apothekerkunst — Mandat wegen deren Erlernung und Aus- 
uͤbung, so wie wegen Ausuͤbung der innern Hei lkunde durch Wundärzte. 132 — 1772. 
Wurzen, dasige= Stift-Meißnische Regierungs-Collegien, f. Meißnisches Stift. I 
3. « 
Zeitschriften und Zeitungen — deren Redacteurs sollen sich nennen. 
  
230.
	        
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