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Auslieferung der Cautionen.
9.) Der Koöniglich Preussischen Regierung werden die, bei dem Steuer-Aerario befird-
lichen, in das Herzogthum gehorigen, Cautionen der Steuerofficianten, welche, nach der bis-
berigen Ausmittelung, 154,426 Thblr. 7 gr. 7 pf. betragen, in derjenigen Valuta, worinn
die einzelnen Cautionen bestellt worden, überliefert und resp. ausgezahlt. Ein Gleiches findet
auch mit den Cautionen stiftischer Steuerofficianten Statt, welche zur Zeic der Landesabtretung
noch als solche angestellt waren, insofern sie nicht bereits unter der vorgedachten Cautionssumme,
oder die Cautionsbesteller nicht in der, Art. XII. §. 17. und dessen Beilage sub K., enthaltenen
besondern Vereinigung mit begriffen sind. Beide Regierungen behalten sich übrigens die Auslie-
ferung aller, etwa noch bei den Behörden des einen Theils befindlichen, in das andere Gebiee
geobrigen Steuercautionen vor. Was die Zinsen der vorgedachten Cautionen anlangt, so
werden von denen in Scaaktspapieren bestehenden Caurionen sämmtliche dazu gehörige, noch un-
erhobene Zins= Conpons und Talons, zugleich mit besageen Staatspapieren, ausgeantwortet.
Die Verzinsung der in baarem Gelde bestellten Caurionen übernimmt Sachsen, bis mit dem,
der Ausantwortung der Cautionen zunächst vorbergehenden Zinstermin.
Zins= und Aufgeldsrückstand von dem Churbraunschweigischen Anlehn.
10.) Der Königlich Sächsischen Regierung gebuhre noch aus dem Bestande des Steuer-
Aerarii der Zins- und Aufgeldsruͤckstand von dem Churbraunschweigischen Hypothekenanlehn
bis mit dem Termin Michaelis 1817., und ist solcher daraus zuvoͤrderst zu berichtigen.
Stiftständische Casse zu Merseburg.
11.) Wegen der etwanigen Anspruͤche, welche die stiftstaͤndische Casse zu Merseburg an
das Steuer--Aerarium und an die bei der Leipziger Kreiseinnahme sich befundene Stifs-Steuer—
Casse machen sollte, wird bestimmt, daß die nähere Ermittelung und Feststellung derselben, als
Aciliva der stiftstaͤndischen Casse, den Verhandlungen der subdelegirten Commission des Stifts
Merseburg vorbehalten bleibt, hierbei aber von Seiten der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung die
dießfallsige alleinige Vertrerung an die stifeständische Casse zu Merseburg insofern ubernommen
werde, als nicht durch Vorlegung der Bücher nachzuweisen ist, daß die von der stifeständischen
Casse reclamirten Einnahmeposten sich unter den vertheilten Beständen des Merseburger Steuer—
Aerarii oder der Kreis-Steuer-Casse befinden, in welchem letztern Falle dann jede der beiden Re—
gierungen selbige der stiftständischen Casse nach dem Verhaͤltniß zu vertreten verbunden ist, nach
welchem sie an den Bestaͤnden der besagten Cassen Theil genommen hat.
Rechnungsabschluß.
12.5 Vorstehender Vereinigung gemaͤß, ist von dem subdelegirten Rechmengsbeamten der,
in der hier angefugten, mit D. bezeichneten Uebersicht enthaltene Rechnungsabschluß gefertigt,
und von beiderseitigen Commissitonen als richtig anerkannt worden. Derselbe soll daher bei end—
licher Vollziehung der Auseinandersetzung zum Grunde gelegt werden.