Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Gesetzsammlung 
Königrenng Sachsen. 
2. 
— 
  
3) Bekanntmachung, 
die Einziehung der Stift-Meißnischen Regierungs-Collegien zu Wurzen und die, 
dem zu Folge, in der Verwaltung des Stifts eintretenden Veranderungen, 
auch sonst erfolgten Bestimmungen betreffend, 
vom 50. December 1381838. 
S. Majestät der Kdnig von Sachsen ce. c. 2c. haben für die innere tandes- 
verwaltung zweckmäßig gefunden, und daher, nach vernommenem Dafürhalten der tandesbe- 
börden, und erfolgker bereitwilliger Erklärung des Domcapikels zu Meißen, auch geschehener 
Befragung Ihrer gekreuen erbländischen und der, unter ihnen befindlichen, Stise-Meißnischen 
Stände beschlossen, die bisher bestandene » 
Stift-Meißnische Regierung und das Stifts-Consistorium zu Wurzen einzuziehen, auch 
wegen Aufloͤsung gedachter, Behoͤrden die erforderlichen Maßregeln angeordnet. 
Wie nun diese Aufloͤsung dem gemaͤß am heutigen Tage durch endesbenannten, dazu beauf— 
tragten Commissarium wirklich erfolgt ist; als haben nunmehro die Sctift- Meißnischen Aemcter 
und schriftsästgen Paerimonial-Obrigkeiten in allen, bei ihnen vorkommenden Hoheits= tehns- 
Polizei- Vormundschafts- bürgerlichen Rechts= und Untersuchungssachen, in gleicher Maße, wie 
Gesetzsamml. 1819. 12
	        
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