Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

84  Nr.  16.  1915.

Klasse  21.  Hartblei:  mit  einem  Antimongehalt  von  2%  bis  6  %.
Klasse  22.  Hartblei:  mit  einem  Antimongehalt  von  mehr  als  6  %.

b  i  zusammengesetzten  Metallen  (Legierungen),  chemischen  Verbindungen  und
Erzen  Peb  das  elesen  ach  wie  der  Gewichtsanteil  des  Hauptmetalls  der  betreffenden
  Klasse  zu  melden.  Hauptmetalle  sind  für  Klasse  1—11:  Kupfer;  für  Klasse
12—14.  Nickel;  für  Klasse  15—17:  Zinn;  für  Klasse  18  und  19:  Aluminium;  für

Klasse  20—22:  Antimon.
5  2.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in
§  1  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet  werden,  soweit  die
Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  undsoder  bei  ihnen  unter  Zollaussicht
befinden.

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes
  oder  sonst  des  Erwerbs  wegen  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die
Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  undfoder  bei  ihnen  unter  Zollaussicht
befinden;

I)  alle  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren
Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet  werden,  oder  die
solche  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem
Gewahrsam  undoder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

4)  alle  Empfänger  (in  dem  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Umfang)  solcher
Gegenstände  nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage
  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei  einem  der  unter  a,  b  und  c
aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam  und/oder  unter
Zollaufsicht  gehalten  werden.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen
  lagern,  sind  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem
Verschluß  hält,  von  den  Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden
und  gelten  bei  diesen  beschlagnahmt.

Von  der  Verfügung  betroffen  sind  hiernach  insbesondere  ührte
Betriebe  und  Wts  ssen  sind  h  6  sondere  nachstehend  aufgefüh

gewerbliche  Betriebe:  Schlossereien,  Schmieden,  Werkstätten  aller  Art,
Fabriken  aller  Art,  Ziehereien,  Walzwerke,  Gießereien,  Hüttenwerke,  Zechen,
Bauunternehmer,  Gas-,  Wasser=  und  Elektrizitäts-Lieferungsgesellschaften
kommunaler,  öffentlich-rechtlicher  und  privater  Art,  Privatwerften,  Betriebe
  für  Güterbeförderung  kommunaler,  öffentlich-rechtlicher  und  privater
Art  wie  Eisenbahn=  und  Schiffahrtsgesellschaften,  Reedereien,  Schiffer

.  dergl.;

Handelsbetriebe:  Händler,  Lagerhalter,  Spediteure,  Agenten,  Kommissionäre
  u.  dergl.;