Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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S. 11. 
An der Spitze der Genossenschaft steht ein Direktor und ein Vorstand 
von vier Mitgliedern. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur für die baaren Auslagen ist 
dem Direktor eine Remuneration von dem Worstande festzusetzen. 
Der Direktor wird von der Regierung in Bromberg auf sechs Jahre 
ernannt. 
g. 12. 
Die Mitglieder des Vorstandes und eine gleiche Anzahl (vier) Stell- 
vertreker werden in gemeinschaftlicher Wahlversammlung von allen Intereffenten 
durch Spinmnenmehßert gewahlt. « 
H.1;3. 
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder hat ein jeder Grundbesitzer von 
Einem bis zu zehn Morgen des Meliorationsterrains Eine Stimme; wer über 
zehn bis zwanzig Morgen besitzt, zwei Stimmen, über zwanzig bis dreißig 
Morgen drei Stimmen und so fort. Wer mit seinen Mezonhonskassenbel 
trdgen im Rückstande ist, oder den Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte durch 
rechtskräftiges Erkenntniß verloren hak, darf an der Wahl nicht Theil nehmen. 
Von dem Direkkor wird die Liste der Wähler mit Hülfe der Gemeinde- 
vorsteher aufgestellt und der Wahltermin abgehalten. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegr. Während dieser 
era kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei 
dem Direktor erheben. 
Die Entscheidungen auf die Einwendungen und Prüfung der Wahl steht 
dem Vorstande zu. Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Be- 
treff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Worschriften der 
Stadce-Ordnung vom 30. Mai 1853. analogisch anzuwenden. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstandes (und zwar das erste 
Mal nach dem Loose) aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die ausscheiden- 
den Mitglieder können wieder gewählt werden. 
S. 14. 
Die Wahl der Grundbesitzer aus ländlichen und städtischen Gemeinde- 
bezirken ist eine indirekte, der Art, daß jede Ortsgemeinde einen Wahlmann zu 
Jahrgang 1839. (Nr 5050.) 27 ernen-
	        
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