Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Indem  Wir  aber  auch  denjenigen  Unserer  Unterthanen  oder  Fremden,  welche
sich  in  ihren  Angelegenheiten  in  gesetzlichem  Wege  an  Uns  unmittelbar  zu  wenden
veranlaßt  sind,  stets  williges  Gehör  zu  schenken  gewohnt  sind;  so  haben  Wir  Uns
entschlossen,  hiezu  inskünftige  wöchentlich  einen  Tag,  und  zwar  den  Freitag  jeder
Woche  (vom  6.  December  d.  J.  an)  in  der  Art  festzusetzen,  daß  es  Jedem,  ohne  Unterschied
  des  Standes,  der  eine  Bitte,  Vorstellung  oder  Beschwerde  Uns  persönlich
vorzutragen  wünscht,  gestattet  seyn  soll,  sich  zu  dem  Ende  an  gedachtem  Tage  Morgens
  zwischen  neun  und  eilf  Uhr  in  Unserem  Residenz-Schlosse  zu  Stuttgart  einzufinden.


Da  Wir  jedoch  nicht  gemeint  seyn  können,  durch  die  Anordnung  dieser  Audienzen
  oder  durch  die  in  Folge  derselben  zu  treffenden  Verfügungen  in  den  ordentlichen
Geschäftsgang  Unserer  Gerichts=  und  Verwaltungs-Stellen  einzugreifen;  so  versteht
es  sich  von  selbst,  daß  Gegenstände,  welche  zur  Entscheidung  durch  eine  hiefür  bestellte
Staats-Behörde  geeignet  sind,  nur  in  dem  Fall  an  Uns  unmittelbar  gebracht  werden
können,  wenn  Jemand  über  Verzögerung  oder  Verweigerung  der  Rechtshülfe,  oder
über  geset=  und  ordnungswidriges  Verfahren  der  zuständigen  Verwaltungs-Behörde
sich  zu  beschweren,  und  die  dießfällige  Abhülfe  bei  der  vorgeseßten  Stelle  vergebens
nachgesucht  haben  sollte.

Im  Uebrigen  ist  Unser  Wille,  daß  Jeder,  der  von  dieser  Erlaubniß  Gebrauch
machen  will,  den  wesentlichen  Inhalt  seines  Vorbringens  in  eine  vorschriftmäßig  verfaßte
  Eingabe  niederlege,  welche  er  Uns  am  Audienztage  persönlich  zu  überreichen  und
nöthigenfalls  mündlich  zu  erläutern  hat.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  dieser  Unserer  Emschließung
  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  15.  November  1829.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
v.  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Kbnigs:
Der  Staats,  Sekretär,
Vellnagel.