g 83. Die der Eintragung nicht bedürfenden Rechte. 385
9 83. Die der Eintragung nicht bedürfenden Rechte.
Während in den vorgedachten Fällen die Eintragung überhaupt
unzulässig ist, giebt es eine andere Kategorie von Rechten an Grundsiücken,
welche zwar auch ohne Eintragung Wirksamkeit gegen
Dritte haben und damit den Grundsatz über den öffentlichen Glauben
des Grundbuchs durchbrechen, deren Eintragung im Grundbuch jedoch
nicht verboten ist. Hierher gehören:
1. Die sogenannten Legalservituten oder nachbarlichen Be-1. Die nachschränkungen
des Eigenthumsrechts. Auf die Einzelheiten dieses #mrlichen
Nachbarrechts kann hier nicht eingegangen werden, doch wird darauf sersren
hingewiesen, daß nach Art. 124 E.G. z. B. G. B. auf diesem Gebiete «
eine Reihe von Vorschriften des Preuß. A. L. R. aufrecht erhalten bleiben,
insoweit sie nämlich das Eigenthum an Grundstücken zu Gunsten der
Nachbarn noch anderen, als den im B. G. B. bestimmten Beschränkungen
unterwerfen, insbesonderehinsichtlich von Anlagen, Bäumen und Sträuchern
einen bestimmten Abstand von der Grenze erfordern.:)
2. Wenn der Eigenthümer eines Grundstücks nach § 912 Abs. 1 2. Der Ueber-B.
G.V. bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut bau.
hat, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so
hat der Nachbar den Ueberbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder
sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Hiernach
ist dem überbauenden Eigenthümer ein dingliches Recht an dem
Nachbargrundstück kraft Gesetzes gegeben, welches ohne Eintragung
im Grundbuche entsteht. Der Ueberbau bleibt nach § 95
Abs. 1 S. 2 B. G. B. Eigenthum des bauenden Nachbarn, während das
Eigenthum der überbauten Fläche dem Eigenthümer dieser verbleibt.
Letzterer braucht sich nicht, wie im Preußischen Recht, die Vergütung
des Grundes und Bodens nach einer billigen Taxe gefallen zu lassen.)
—
!) Vgl. hierüber Art.89 Pr. A.G. z. B. G. B. Nr. 1b und dessen Begründung
im Entw. S. 215/216; ferner Goldmann-Lilienthal S. 262 ff. Nach dem
Pr. A. G. bleiben folgende Vorschriften bestehen: 8§ 125—128, 131, 133, 138—140
112—144, 148, 152, 153, 155, 456, 162—167, 169—174, 185, 186 1 8 A. L.N.
Im Uebrigen kommen hier in Betracht 8§ 921, 922, 907, 909, 910 B. G.B.
Die am 1. Jannar 1900 bestehenden servitutartigen Rechte der Anlieger
an öffentlichen Straßen bleiben bestehen, vgl. Art. 184, 187 E. G. z. B. G. B.
löbel in Gruchot Vd. 41 S. 4 ff., S. 46; Goldmann-Lilienthal S. 267,
268 Anm. 6. ,
9)Vgl.§84119A.L.R.,fernerdieBestimmungfürdachbietbes
ehemaligen Rheinischen Rechtes in Art. 23, 24 A. G. B. G. B.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 25