Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g.  3.
Wirkungskreis  des  Ausschusses.

Der  Ausschuß  hat  die  Verwaltung  des  kommunalständischen  Vermögens
und  der  kommunalstaͤndischen  Anstalten  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  des  Kommunallandtages,
  insbesondere  auch  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
Finanz-Etats,  zu  führen.

Innieweit  im  Uebrigen  der  Ausschuß  die  Verwaltung  selbstständig  zu  führen,
dder  die  Beschlußfassung  des  Kommunallandtages  zu  erwirken  hat,  wird,  soweit
die  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehenden  Anordnungen  darüber  keine
Bestinimung  treffen,  durch  Beschluß  des  Lanktages  festgesett.  .

Der  Ausschuß  hat  über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  dem  Kommunallandtage
  Jahresberichte  zu  erstatten.  .

Seinen  Geschäftsgang  regelt  der  Ausschuß  durch  eine  von  ihm  zu
entwerfende,  durch  Beschluß  des  Kommunallandtages  festzustellende  Geschäftsordnung.


K.  4.
Der  Vorsitzende  des  Kommunallandtages.

Der  Vorsitzende  des  Kommunallandtages  und  in  dessen  Behinderung  der
Stellvertreter  desselben  führt  den  Vorsitz  im  Ausschusse.  Er  beruft  denselöen  und
leitet  die  Verhandlungen  nach  Maaßgabe  der  Geschäftsordnung  ⅜  3.  a.  S5
Er  jederzeit,  namentlich  auch  wenn  der  Ausschuß  nicht  versammelt
von  dem  Gange  der  Verwaltung  zu  nehmen,  und  sind  die  sämmt-Beamten
  verpflichtet,  ihm  jede  verlangte  Auskunft  zu  gewähren.
welche  nach  seiner  Ansicht  die  Befugnisse  der  ständischen  Beamten
  oder  für  den  kommunalständischen  Verband  und  die  Aufgaben
desselben  Nachtheil  herbeiführen  würden,  kann  er  bis  zur  nächsten
Ausschußsitzung  beanstanden.  4

Auf  Verlangen  des  Landesdirektors  (§§.  5.  6.)  ist  in  diesem  Falle
eine  außerordentliche  Ausschußsitzung  Behufs  Entscheidung  der  Streitfrage  ohne
Verzug  zu  berufen.

uf  Antrag  von  drei  Ausschußmitgliedern  hat  der  Vorsitzende  stets  eine
Sitzung  zu  berufen.

 
  
  
   

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.  5.
Ständische  obere  Beamte.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  wird  ein  besoldeter
Oberbeamte  angestellt,  welcher  vom  Landtage  zu  wählen  und  vom  Könige  zu  bestätigen
  ist.  Er  führt  den  Titel  eines  Landesdirektors.

Die  Anstellung  erfolgt  auf  sechs  bis  zwölf  Jahre.

Der  Landesdirektor  kann  Mitglied  des  Landtages,  nicht  aber  des  Ausschusses
  sein.

Er  hat  seinen  Wohnsitz  in  Kassel  zu  nehmen.

Er  wird  vom  Landtagsvorsitzenden  beeidigt  und  in  sei  „Amt  eingeführt.

Jehtgang  1868.  (Nr.  7212)  *137  Dem