Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Thlr.  gl.
bei  Pensionen;  welche  unter  obige  Klasse  niche  gehören,

wenn  die  Pension  jährlich  über  50  Thlr.  —  —  bis  mie  100  Thlr.  ——
betraͤgt,  —  4
von  jedem  Hundert  Thaler  des  einjaͤhrlichen  Betrags  1—

wobei  das  Hundert  fuͤr  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Haͤlfte  uͤberstiegen  ist.
Wegen  solcher  Pensionen,  die  nicht  uͤber  50  Thlr.  —  —  betragen,  ge—
schicht  die  Ausfertigung  stempelfrei.  —
Wird  eine  Pension  erhoͤht,  so  ist  das  Rescript,  Decret,  oder  die  sonstige!
Schrift,  wodurch  dies  geschieht,  nach  der  Summe  der  bewilligten  Zulage,  in

 

 

eben  dem  Verhälenisse  von  resp.  —  2  gl.  —  und  1  Thlr.  —  —  vom
Hundert  Thaler  des  einjährigen  Becrags  der  Erhöhung,  dem  Stempel  unterworfen.


Pfandverschreibung,  s.  Schuldverschreibung.
Pflichtschein,  s.  Bestallung.

Für  Oberhofgerichts=  und  andere  Advocaken  und  Anwälde,  die  keine  gewisse
Besoldung  haben,  .  .  .  .

.  1

 

 

Prädicat.  ·
Die  Schrift,  durch  welche  Jemanden  von  Sr.  Koͤnigl.  Majestaͤt,  oder  in
Allerhoͤchstdero  Namen,  irgend  ein  Praͤdicat  ertheilt  wird,  sie  mag  ein  Re—
script,  Decret,  Diplom,  Praͤdicatschein  oder  eine  andere  Schrift  seyn,

 

bei  Praͤdicaten  der  1sten  Klasse  der  Hofordnung,  .  500  —
-  -  Lbten  OD  O  -  500—
-  4  öSten  -  -  -  "#  .  .  200  —
-  —  -A##ten  -  -  —  10700—
-  *  =  gten  -  -  -  100—

bei  Prädicaten,  welche  keinen  Hofrang  gewähren,  der  einjährige  Berrag  der
von  dem  Pröädicate  zu  entrichtenden  Scteuer.

Wird  jedoch  einem  Diener  oder  einer,  sonst  in  einem  offentlichen  Amte
stehenden  Person,  in  Hinsiche  auf  geleistece  Dienste,  ein  Prädicat  ertheilt,  oder
einem  abgehenden  Diener  die  Beibehaltung  des  Tilels  seiner  zeitherigen  Stelle
als  Prädicat  gestattet,  so  ist  dieserhalb  kein  Seempel  zu  enerichten.

Für  die  Erlaubniß,  ein  erhaltenes  ausländisches  Prädicak  führen  zu  durfen,
  ist  die  Hälfte  des,  von  dem  gleichen  oder  einem  ähnlichen  inländischen
Mradicate  zu  erlegenden  Stempels  zu  entrichten,  und  der  diesfallsige  Seempel-