Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

( 94) 
Abgabe 
pro Brutto Ceutuer 
  
zur zur zur 
Königl. städtischen 
Casse. # Casse. 
Tol. ] gr. (pf. gr. I T l. l gr. 1 5 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
— —— — —— — — —. 
  
  
  
Zinn, Stangen= und Blockzinn . . . — 4 —1 
. Maaren seder Art . — 6 — – 
Zinnober —4 — 
Zirkel, stählerne, desgl. mit Mesbinggewinden und Eriffen — 1— — 
Zitz, und gedruckter Cattun . . —8———- — 
Zobel, s. Rauchwaaren. 
Zucker aller Art 
  
4 
— 6 
14 
— 8 
9 
! 
  
. 
Zuckerwerk und trockene Confituren, 2 Pch — 4— — 44t4( 
Zwiebeln —— 21—— — 
Jwillich und Deillich, s lemene Waaren - 
Zwirn . -—4——-—4-—— 
  
  
  
  
  
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—————————..———.— 
H 
Anmerkung. Wenn Wein und Branntwein, von dem obige Abgabe erlegt worden, von 
Leipzig in das Inland versendet wird, so ist, bei Empfang der Passirzektel, die 
geordnete Tranksteuer von dem Versender noch zu entrichten, jedoch wird ihm 
daran, wegen der bereits erlegten obigen Handelsabgabe, an dem Eimer Wein 
1. Thaler, und an dem Eimer Branntwein — 16. Groschen — erlassen. 
 
	        
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