Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

— 
Plerde, welche ohne Bepackung blos gericten werden, sind gleicsfrei; 
in Einem Groschen von jedem eingespannten Ochsen, o#ne Rücksicht der Ladung. 
6. 5. 
Vom ein= und durchgehenden lebendigen Zuchtviehe (J. 1.b.) wird das Gleite entrichtet mit 
Zwei Groschen Drei Pfennigen von 
jedem Ochsen und jeder Kuh, 
Einem Groschen Drei Pfennigen von 
jedem Füllen und Kalbe, 
Neun Pfennigen von jedem Schafe, Schweine oder jeder Ziege, 
ohne Unterschied des Geschleches und Alters. 
Fortsetzung. 
. 4. 
Zeit und git Das Gleite von dem K. 2. genannten Zugviehe ist zu entrichten bei dem Ausgange des 
er ellsent-- 
vichtung. Zugviehes aus der Stade im dußern Schlage an die dasige Einnahme. 
Bevor nicht das Gleice encrichtecr ist, wird der Ausgang aus dem Schlage niche gestatret. 
Der Eingang in die Skade vom Zugviehe ist gleitefrei. 
. 5. 
Fortfetzung. Ven allem F. S. genanncen Zucheviehe, welches in oder durch die Seade geführet oder ge- 
trieben wird, ist das Gleite beim Eingange in die Scadt ebenfalls im außern Schlage zu 
entrichten. 
Der Ausgang vom Zuchtviehe ist gleitssrei. 
. 6. 
Sssbessoll der Da das Gleice in den äußern Schlägen erhoben wird, so findet eine Vernehmung in 
mung in der 
Haupt-Gleite der teipziger Haupt-Gleics-Einnahme nicht Statt und die Gleikspflichtigen find nicht verbunden, 
Einnahme. sich in derselben weiter zu melden. 
. 7. 
der Ginssbekuun Ueber das bezahlte Gkeice ist dem Gleiespflichtigen von dem Einnebmer eine Quittung 
oder ein sogenannter Gleitszeteel auszuhändigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.