Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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- 8. 
Diese Gleitszettel sind in der naͤchsten Gleitseinnahme, welche der Gleitspflichtige betritt, Vorselgung 
vorzuzeigen, außerdem muß das Leipziger Gleite in dieser naͤchsten Gleitseinnahme nachent- bicicn 
nahme. 
richtet werden. 
G. 9. 
Die Hinkerziehung der Gleitsabgaben wird, außer der Nachentrichtung derselben, mit „ Strafe der 
Hinterziehung 
einer dem sechsfachen Betrage des Gleits gleichkommenden Geldstrafe belege. des Gleus. 
8S. 10 
Befreiungen von der Gleitsabgabe genießen: rn eitabefrck 
1) Alle durch die, aus dem Geheimen Finanz-Collegio, ihnen ausgestelleen Freipaͤsse 
sich legitimirenden Personen und Frachten; 
2.) alles mit gehörigen Pässen versehene Fürstenguc, oder die für auswärtige Landesher- 
ren bestimmten, und als solche bescheinigten Hofstaats= Kellerei= und Srall-Bedürfnisse; 
3.) die inländischen Rittergutsbesitzer und Geistlichen, jedoch nur von ihren eige- 
nen Pferden oder frohnbarem Geschirre, und nur von dem, was sie an inländischen Erzeug- 
nissen zu ihrer Norhdurst und Haushaltung, oder zu Besserung ihrer Rittergüter einbrin- 
gen, oder von ihrem Zuwachse auf oͤffentlichen inlaͤndischen Markt schaffen lassen; mie Aus- 
nahme des Bieres, so zum Verkauf in die Scade teipzig gefuͤhret und womit sonst Handel 
getrieben wird; 
Es müssen jedoch, um diese Befreiungen zu genießen, von den Besißern der Rittergü- 
ter oder ihren Gerichtshaltern, Pächtern oder Wirehschaftsverwaltern, ingleichen von den 
Geistlichen, Pässe uncer eigenhändiger Unterschrift ausgestellet, darin die Sachen nach ihrer 
Quakikär und Quantität umständlich verzeichnet und bei der Gleikseinnahme im Originale vor- 
gezeigt werden; 
4.) alle in hiesigen Diensten stehende Milikairpersonen und landesherrliche Officianten, 
welche in Dienstangelegenheiten reisen und sich hierüber auswelsen können; 
5.) alle ordinaire und ertrgordinaire Posten, ingleichen Postpferde;
	        
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