Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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2.) Wird im Beereff der den Gendarmen, bei dem Aufenthalte ausserhalb ihrer Sta- 
cionsorte, gebührenden Beköstigung, die Verpflegung derselben durch die Communen, gegen 
abzugebende Bons, zwar ferner beibehelten; jedoch soll künftig die in dem Voigtländischen 
Kreise bereits bestandene Einrichkung, nach welcher der Gendarme, gegen Abgebung des Bon, 
von der Commun, wo er sich befindet, dessen Gelbbetrag zu erheben, seine Beköstigung 
aber selbst zu besorgen har, allenthalben eingefuhrt werden. 
Dabei sind dem Gendarmen von dem, auf den ganzen Tag zu ache Groschen bestimm- 
ten, Verpflegung:äquivalence 
ein Groschen für das Frühstück, 
vier Groschen für das Mittagsessen, und « 
drei Groschen für das Abendessen 
zu verabreichen. Das Nachequartier für ihn ist dem Wirthe, bei dem or es genommen 
hat, aus der Gemeindecasse jedesmal mit einem Groschen zu verguͤten, und die Veraus- 
gabung eines Mehreren dafuͤr in den Gemeinderechnungen nicht zuzulassen. 
Bei Expeditivnen ausserhalb des Kreises, in welchem der Gendarme angestellt ist, hat 
derselbe die ihm geordneten Verpflegungsgelder unmittelbar aus der Gendarmeriecasse des 
Kreises zu empfangen. 
5.) In Ansehung der den berittenen Gendarmen zu gewaͤhrenden Rationen, wird in 
saͤmmtlichen Kreisen. 
a) eine taͤgliche Ration auf zwei Metzen Hafer und sechs Pfund Heu, nebst dem 
noͤthigen Haͤckerling und Streustroh, mithin jedes einzelne Futter auf zwei Drittheil— 
Metze Hafer und zwei Pfund Heu, bestimmt, 
-) eine solche tägliche Ration, ohne Berücksichtigung des Unterschiedes der jedes- 
maligen Futterpreise, mic acht Groschen, oder jedes einzelne Furter mit zwei Groschen 
acht Pfemmigen, jederzeit vergüter, 
J) in der Regel den Communen der Stations= und Uufenthaltsorte die Herbeischaf- 
fung der Fourage, nur die Städte Dresden und teipzig ausgenommen, wo der Gendarme 
selbst dafür, so wie für seine eigene Verpflegung, zu lorgen, und den Ersah aus der Kreis- 
casse zu erhalten hat, zur Obliegenheic gemacht. 
Bei Versendung eines berittenen Gendarmen ausserhalb seines Kreises ist die, wesen 
der Verpflegungsgelder für solchen Fall oben bestimmte Einrichtung zu beeobachten. 
Die Einlösung der von den Gendarmen über die erhobenen Verpflegungsgelder und 
Rationen an die Communen abgegebenen Bons geschiehe zur Zeit in der bisherigen Maße, 
nach Ablauf jeden Vierteljahres, durch den Bezirksameshauptmann; dagegen von der 
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