Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Zeit an, wo die bisherige separate Aufbringung der Gendarmeriekosten aufhören und der 
für alle Kreise gemeinschaftliche Fonds zur Unrerhaltung der Anstalc, in Folge der zu den 
neuen und erhöheten tandesbedürfnissen gewidmeten ständischen Bewilligungen, aus der 
Ober-Steuer-Einnahme suppeditirt werden wird, zur Vereinfachung und Erleichterung des 
Rechnungswesens, der Bezirksamtshaupemann an jede Comnun allpierteljähelich, gegen 
Abgabe der einzelnen Bons, einen Haupt--Bon ausstelle, welcher bei der Einlieferung der 
Steuern statt baaren Geldes angenommen wird. · 
5.v111. 
Wirkungskreis DerHaupkzweckderGendarmerieanstaltist’diö.E«phäktän«gössåiitlscherSicherheitund 
der Gendarmen, die wirksame Handhabung der diesfalls bestehenden Polizeigesetze. Damit dieser Zweck, 
durch Sicherung des noͤthigen Ansehens der Gendarmeriebehörden, so wie der an die Grän- 
zen der Gerichtsbarkeic nicht gebundenen Autorität der Gendarmen, moöglichst befordert, 
zugleich aber jede, die Rechte eines Drikten beeinträchtigende Anmäßung, ingleichen aller 
Mißbrauch der polizeilichen Aufsiche, zu unnöthigen und willkührlichen Belästigungen der 
Obrigkeiten und Unterthanen, gänzlich vermieden werde; so haben Wir sofort bei der 
ersten Organisation der Anstalt eine besondere Instruction öffenelich bekannt machen lassen, 
welche mir den dabei nöchig befundenen Abänderungen in der Beilage sub □ anderweit 
— publicirt wird. 
9. IX. E 1. 
2n2 in ehn Es soll daher der Wirkungskreis der Gendarmerie vorzüglich in Aufsuchung und Auf- 
polizei. greisung der andstreicher, Beteler und anderer, die öffentliche Ruhe und Sicherheie stören- 
den Personen, in Untersuchung der Pässe verdächtciger Personen und der Wanderbücher, in 
Visitation der Haupe= und Nebenstraßen, der Gehölze, Gasthöfe, Herbergen und einzeln 
liegenden Häuser, in Arrerirung entdeckeer Verbrecher und anderer, der allgemeinen Sicher- 
heit gefährlichen Personen, so wie in. Verfolgung vdi Diebs- und Raͤuberbanden, der 
Instruction gemaͤß, bestehen. 
K. X. 
P7 kn nes Die Gendarmen sind aber auch befuge, über Befolgung gewisser, die allgemeine 
liche Woblfabrt, Wohlfahre betreffenden polizeilichen Anordnungen, vorzüglich wegen der Feueranstalken, zu 
hrute zun n, wachen, nicht- minder in Fällen, da die Sicherheit durch Naturereignisse bedroht und 
den Gegeustinde achre Hülfe erfordert wird, unter vorausgesetztet Vorsicht, den Obrigkeiten Beistand 
und Anstaiten, u lei sen. 
Bei allen Feierlichkeiten, Aufzuͤgen und Begebenheiten wilche einen Zusammenftuß 
vieler Menschen erwarten lassen, haben die Gendarmen mie dem Milikair gemeinschaftlich, 
oder, in dessen Abwesenheit, für sich, unter Direction des Kreis= oder Amtshaupemanns, 
zu veranstalcen, daß Ruhe und Ordnung überall erhalten werde.
	        
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