Zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Baierischen Regierung ist, we-
gen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, folgende Uebereinkunfe
verabredet worden:
. 1.
Es soll in Zukunfe kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiee des andern der
beiden hohen contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein
Angeböriger desjenigen Staats ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein
Heimwesen zu suchen hac, oder doch durch das Gebier desselben, als ein Angehöriger eines in
gerader Richtung rückwärts liegenden Staaks, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
. 2.
Als Staaksangehörige, deren Uebernahme gegenseieig niche versagt werden darf, sind
anzusehen: #
a.) alle Diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie ausser der Ehe erzeugt wurden, deren
Muutter, zur Zeit ihrer Geburt, in der Eigenschafe eines Unterthans, mic dem Staate
in Verbindung gestanden hat, oder welche ausdrücklich zu Uncerthanen aufgenommen
worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu
seyn, oder ein anderweitiges Heimaehrecht erworben zu haben;
b.) Diejenigen, welche von heimathlosen Aelkern zufällig innerhalb des Scaaksgebiecs
geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Scaate das Unterthanenreche, nach
dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst mic Anlegung einer Wirehschaft ver-
beirathet, oder darin, unter Zulafsung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben.
c.) Diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete, geboren sind, noch das Unrereha-
nenrecht, nach dessen Verfassung, erworben haben, bingegen, nach Aufgebung ihrer vor-
berigen staaksbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nä-
bere Verbindung mic dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst, unter Anlegung
einer Wirthschaft, verheirathet haben, oder daß ihnen, waͤhrend eines Zeitraums von
zehn Jahren, stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsih zu haben,
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